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Massgebendes Vermögen und Einkommen zur Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge
gültig ab 01.01.2011 |
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Das Vermögen und das mit 20 multiplizierte Renteneinkommen sind massgebend zur Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge.
Zum Vermögen gehören :
- Sparkonten,
- Wertpapiere,
- Liegenschaften (unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte),
- Vermögen, an dem der versicherten Person die Nutzniessung zusteht,
- Rückkaufswert von Lebensversicherungen.
Zum Renteneinkommen gehören :
- AHV-Renten,
- Renten und Pensionen aller Art (auch solche aus dem Ausland),
- Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten (mit Ausnahme jene für Kinder),
- Kinderrenten, auf welche die Kinder keinen eigenen Rechtsanspruch haben (z. B. Kinderrenten des BVG),
- Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen,
- Stipendien und ähnliche Zuwendungen,
- Mietwert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung,
- regelmässige Zuwendungen Dritter,
- Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge,
- Arbeitslosenunterstützungen nach kantonalem Recht,
- der schweizerischen Versicherung nicht unterstelltes Erwerbseinkommen des Ehepartners,
- Familienzulagen, für welche die nichterwerbstätige Person Anspruch hat.
Nicht zum Renteneinkommen gehören :
- Leistungen der IV,
- Ergänzungsleistungen zur AHV und IV,
- Vermögenserträge,
- gesetzliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von Familienangehörigen,
- Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben (z. B. Waisenrenten des UVG).
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AHV/IV/EO-Beiträge
gültig ab 01.01.2012 |
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Für verheiratete Personen berechnen sich die Beiträge ungeachtet des Güterstands auf der Hälfte des Vermögens und des Renteneinkommens der beiden Ehepartner. Sie werden in der Regel auf Basis der letzten kantonalen Steuererklärung festgesetzt. Es ist nicht möglich, freiwillig höhere Beiträge zu bezahlen. Die AHV/IV/EO-Beiträge berechnen sich auf der Basis des aktuellen Renteneinkommens und dem Vermögen des Beitragsjahres. Das massgebende Vermögen ist dasjenige am 31. Dezember des Beitragsjahres. Eine nichterwerbstätige Person muss keine Beiträge bezahlen, wenn ihr Ehepartner eine Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV ausübt und mindestens das Doppelte des Minimalbeitrags (Fr. 950.-) bezahlt. Die Personen mit geringem Einkommen können bei der Berechnung der Beiträge als Nichterwerbstätige verlangen, dass schon bezahlte Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen angerechnet werden. Die Beitragstabelle sieht wie folgt aus :
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Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen
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AHV/IV/EO-Jahresbeitrag
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Zuschlag für je weitere Fr. 50'000.- Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen
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weniger als Fr. 300'000.-
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Fr. 475.-
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Fr. -
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Fr. 300'000.-
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Fr. 515.-
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Fr. 103.-
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Fr. 1'750'000.-
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Fr. 3'502.-
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Fr. 154.50
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Fr. 8'300'000.- und mehr
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Fr. 23'750.-
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Fr. -
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Vollständige Beitragstabelle
Die Ausgleichskasse des Kantons Neuenburg erhebt auf den Beiträgen zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von 5%.
Online-Berechnung des AHV/IV/EO-Jahresbeitrags für einen Nichterwerbstätigen
Das Ergebnis dieser Berechnung wird unter Vorbehalt angegeben. Einzig gültig ist die aufgrund der Unterlagen durchgeführte offizielle Berechnung. Unsere Ausgleichskasse steht für weitere Auskünfte gerne zu Ihrer Verfügung.
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