18.01.2021
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 Änderungen an der Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall beschlossen. Vom 18. Januar 2021 bis 28. Februar 2021 haben auch besonders gefährdete Personen Anspruch auf die Entschädigung, sofern sie ihre Arbeit nicht von zu Hause aus verrichten können.
Die Zulage ist subsidiär. Das heisst, wenn die berechtigte Person bereits Leistungen aus einem anderen Sozial- oder Privatversicherungssystem erhält oder wenn sie ihren Lohn weiterhin bezieht, hat sie keinen Anspruch auf diese Zulage.
Mitarbeiter, die eine Vergütung für Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen erhalten, haben keinen Anspruch auf diese Zulage.
Sämtliche Leistungen, die auf der Grundlage der bis zum 16. September 2020 geltenden Verordnung gewährt werden, enden automatisch an diesem Tag. Personen, die auf die unten aufgeführten Situationen zutreffen, müssen bei ihrer Ausgleichskasse einen neuen Antrag einreichen:
Selbstständigerwerbende bei Betriebsschliessung
Der Anspruch für die gesamte Dauer der Schliessung.
Veranstaltungsverbot
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch endet grundsätzlich, wenn die Massnahme aufgehoben wurde.
Selbständigerwerbende oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch endet grundsätzlich, wenn kein Erwerbsausfall mehr vorliegt.
Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist
Der Anspruch beginnt am 4. Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Dreitägige Wartezeit). Der Anspruch endet grundsätzlich, wenn eine Betreuungslösung gefunden, die Quarantänepflicht aufgehoben oder die Betreuungseinrichtung wieder geöffnet wurde
Behördlich angeordnete Quarantäne
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und er endet mit Aufhebung der Quarantäne, spätestens aber, sobald 10 Taggelder ausgerichtet wurden.
Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende, die zur Kategorie der gefärdeten Personen gehören, die ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen müssen
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch am 18. Januar 2021. Der Anspruch endet, sobald die Erwerbstätigkeit wiederaufgenommen werden kann, spätestens jedoch am 28. Februar 2021.
Es ist möglich, dass das Antragsformular aufgrund sehr hoher Nachfrage (Serversättigung) nicht geöffnet werden kann. In diesem Fall versuchen Sie es bitte später noch einmal oder nutzen Sie die Version in PDF-Format.
Die Formulare sind per E-Mail an apg.coronavirus(at)ne.ch oder per Post bis spätestens 30. Juni 2021 zu senden.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) passt die Fragen und Antworten zur Corona Erwerbsersatzentschädigung ständig an.
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