Anspruch auf Familienzulagen haben :
Landwirtinnen und Landwirte
Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte, die im Verlaufe des Jahres vorwiegend in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind und den überwiegenden Teil des Lebensunterhalts ihrer Familie aus dieser Tätigkeit bestreiten. Die landwirtschaftliche Tätigkeit muss somit die wesentliche wirtschaftliche Grundlage für den Lebensunterhalt bilden.
Als nebenberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte, die ein jährliches Betriebseinkommen von mindestens CHF 2'000.00 erzielen oder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die der Haltung einer Grossvieheinheit entspricht.
Als selbständigerwerbende Landwirtinnen und Landwirte gelten auch die Betriebsleiterinnen und -leiter sowie ihre Familienangehörigen, die im Betrieb arbeiten, aber nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen oder -nehmer anerkannt sind.
Die Ehegatten und Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie (Söhne, Töchter und Eltern) sowie deren Schwiegersöhne und -töchter, die den Betrieb voraussichtlich später übernehmen werden, gelten nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und -nehmer. Sie gelten in der Regel als Landwirtinnen und Landwirte.
Selbstständige Landwirte mit ausserlandwirtschaftlicher Tätigkeit :
Der selbstständige Landwirt hat Anspruch auf eine Differenzzahlung, wenn die Familienzulagen nach FLG höher sind.
Älplerinnen und Älpler
Älplerinnen und Älpler, die während mindestens zwei Monaten ununterbrochen eine Alp in selbständiger Stellung bewirtschaften, haben für diese Zeit ebenfalls Anspruch auf Kinderzulagen.
Älplerinnen und Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen für den Zeitraum, während dem sie auf der Alp arbeiten. Sie haben keinen Anspruch auf Kinderzulagen für ein Kind, für das sie gleichzeitig andere Familienzulagen beziehen.
Im Familienzulagenregister sind die Informationen über Familienzulagen zentralisiert, die nach schweizerischem Recht für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland ausgerichtet werden. Sein Zweck ist primär mit Transparenz zu verhindern, dass für ein Kind mehrfach Familienzulagen bezogen werden. Im Weiteren soll es den Durchführungsstellen den Vollzug des Familienzulagengesetzes (FamZG) erleichtern und dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle dienen.
Vollen Zugang zum Register haben ausschliesslich die Durchführungsstellen und deren Aufsichtsbehörden. Die Öffentlichkeit hat über Internet einen beschränkten Zugang zum Register (siehe untenstehende Link). Für die Abfrage, ob und von welcher Stelle für ein Kind eine Familienzulage ausgerichtet wird, müssen die Versichertennummer der AHV und das Geburtsdatum des Kindes angegeben werden. Diese Abfragemöglichkeit erfüllt ein sozialpolitisches Anliegen : Es kommt immer wieder vor, dass der anspruchsberechtigte Elternteil die Familienzulage nicht an den Elternteil weiterleitet, bei dem das Kind lebt, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet wäre, oder dass Eltern die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse ihrer Kinder verwenden. In diesen Fällen wird die Internetabfrage den betroffenen Elternteilen und mündigen Kindern erleichtern, zu ihrem Recht zu kommen.
Die Zulagen betragen pro Monat :
Die Kinderzulage wird ausgerichtet :
Wer Familienzulagen beansprucht, muss diesen Anspruch mit einem dafür vorgesehenen Fragebogen bei der zuständigen kantonale Ausgleichskasse am Wohnsitz anmelden.
Nachdem die kantonale AHV-Ausgleichskasse den Fragebogen überprüft hat, erlässt sie eine einsprachfähige Verfügung über den Anspruch auf Zulagen.
Familienzulagen werden in der Regel wie folgt ausbezahlt :
Ein rückwirkender Anspruch auf die Auszahlung von Familienzulagen kann geltend gemacht werden, doch ist er auf fünf Jahre vor der Anmeldung beschränkt.
Änderungen der persönlichen und auch der beruflichen Verhältnisse müssen der zuständigen AHV-Ausgleichskasse unaufgefordert und schriftlich gemeldet werden.
Beispiele :
Zu Unrecht bezogene Familienzulagen müssen zurückerstattet werden.
Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und -nehmer werden teilweise von den Arbeitgebern finanziert. Dabei bezahlen diese jeweils 2% aller Bar- und Naturallöhne, die in ihrem Betrieb ausgerichtet werden und der AHV-Beitragspflicht unterliegen, an die AHV Ausgleichskasse. Den Restbetrag sowie den Aufwand für die Kinderzulagen an Landwirtinnen und Landwirte decken zu zwei Dritteln der Bund und zu einem Drittel die Kantone.
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