Im Jahr 2008 wurde die alte 11-stellige AHV-Nummer durch die neue 13-stellige AHV-Nummer ersetzt.
Gleichzeitig wurden die Bedingungen für die Verwendung dieser Nummer durch die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden neu definiert und insbesondere erweitert. Mit dem Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) am 1. Januar 2022 sind die Behörden befugt, die AHV-Nummer systematisch als Personenidentifikator zu verwenden, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.
Heute ist die AHV-Nummer auch auf der Krankenversicherungskarte vermerkt, welche von der Krankenversicherung ausgestellt werden muss.
Die Krankenversicherungskarte beinhaltet die gleichen Daten wie die AHV-Karte.
Daher ist die AHV-Karte als Mittel der Identifizierung nicht das einzige Dokument. Die Ausgaben von AHV-Karten wird abnehmen, was bedeutet, dass in Zukunft die Krankenversicherungskarte die AHV-Karte vollständig ersetzen soll. Aus diesem Grund bitten wir alle unsere Partner die AHV-Karten in Ihren Verwaltungsprozessen einzuschränken und die Verwendung der Krankenkassenversicherungskarte zu erweitern.
Beachten Sie, dass für Personen mit Wohnsitz im Ausland, welche über keine Krankenversicherungskarte verfügen, das AHV-Versicherungszertifikat weiterhin im Standardverfahren ausgestellt wird.
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