Als Nichterwerbstätige gelten in der AHV/IV/EO Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen. Es sind dies namentlich :
Im Weiteren werden unter bestimmten Voraussetzungen Personen als Nichterwerbstätige betrachtet, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind. Vom zeitlichen Gesichtspunkt her gesehen, müssen nichterwerbstätige Personen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), an die Invalidenversicherung (IV) und gemäss den Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung (EO) ab dem 1. Januar nach ihrem 20. Geburtstag bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Frauen 64, Männer 65) entrichten. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen. Nichterwerbstätige Versicherte, die nicht bereits von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen sich selber bei der kantonale Ausgleichskasse ihres Wohnortes anmelden. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern.
Das Vermögen und das mit 20 multiplizierte Renteneinkommen sind massgebend zur Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge.
Zum Vermögen gehören :
Zum Renteneinkommen gehören :
Nicht zum Renteneinkommen gehören :
Diese Beispiele sind nicht abschliessend.
Für verheiratete Personen berechnen sich die Beiträge ungeachtet des Güterstands auf der Hälfte des Vermögens und des Renteneinkommens der beiden Ehepartner. Sie werden in der Regel auf Basis der letzten kantonalen Steuererklärung festgesetzt. Es ist nicht möglich, freiwillig höhere Beiträge zu bezahlen. Die AHV/IV/EO-Beiträge berechnen sich auf der Basis des aktuellen Renteneinkommens und dem Vermögen des Beitragsjahres. Das massgebende Vermögen ist dasjenige am 31. Dezember des Beitragsjahres. Eine nichterwerbstätige Person muss keine Beiträge bezahlen, wenn der Ehepartner eine Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV ausübt und mindestens das Doppelte des Minimalbeitrags (CHF 1'006.00) bezahlt. Personen, welche nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen können bei der Berechnung der Beiträge als Nichterwerbstätige verlangen, dass schon bezahlte Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen angerechnet werden. Die Beitragstabelle sieht wie folgt aus :
Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen | AHV/IV/EO-Jahresbeitrag | Zuschlag für je weitere CHF 50'000.00 Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen |
weniger als CHF 300'000.00 | CHF 503.00 | CHF - |
CHF 300'000.00 | CHF 530.00 | CHF 106.00 |
CHF 1'750'000.00 | CHF 3'604.00 | CHF 159.00 |
CHF 8'550'000.00 und mehr | CHF 25'150.00 | CHF - |
Die Ausgleichskasse des Kantons Neuenburg erhebt auf den Beiträgen zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von 5%.
Die Beiträge für nichterwerbstätige Personen werden quartalsweise erhoben.
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