Verheiratete Frauen, deren Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf Witwenrente,
Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,
Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
Verheiratete und geschiedene Männer, deren (ehemalige) Ehefrau verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, solange die Kinder unter 18 Jahren haben.
Die monatliche Rente bei voller Beitragsdauer beträgt mindestens CHF 956.00, höchstens CHF 1'912.00.
Kinder deren Vater und/oder Mutter verstorben ist, haben Anspruch auf eine Rente :
Beim Tode beider Eltern besteht Anspruch auf zwei Waisenrenten (eine vom verstorbenen Vater und eine von der verstorbenen Mutter). Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen (nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Ausgleichskasse).
Die monatliche Waisenrente beträgt bei voller Beitragsdauer mindestens CHF 478.00, höchstens CHF 956.00. Werden für das gleiche Kind zwei Waisenrenten oder eine Waisenrente und eine Kinderrente ausgerichtet, dürfen die beiden Renten zusammen den Betrag von CHF 1'434.00 nicht übersteigen, was 60% des Höchstbetrags der Altersrente entspricht.
Die Hinterlassenenrentenanmeldung kann bei der regionale AHV-Zweigstelle des Wohnorts oder direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden.
Für die Berechnung und Auszahlung der Hinterlassenenrente ist jene Kasse zuständig,an welche die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge entrichtet hat oder die Kasse, welche an die verstorbene Person eine AHV/IV-Rente ausbezahlte.
Hier der vorgesehen Zahlungsplan 2022 für die AHV/IV/EL-Leistungen :
Monate | Fälligkeiten | Monate | Fälligkeiten |
Januar | 04.01.2022 | Juli | 04.07.2022 |
Februar | 02.02.2022 | August | 03.08.2022 |
März | 02.03.2022 | September | 02.09.2022 |
April | 04.04.2022 | Oktober | 04.10.2022 |
Mai | 03.05.2022 | November | 02.11.2022 |
Juni | 02.06.2022 | Dezember | 02.12.2022 |
032 889 09 97
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