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Rückerstattung der Krankheitskosten

Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Rückerstattung der Krankheitskosten?

Die Krankheits- und Behinderungskosten werden nur dann vergütet, wenn sie nicht bereits durch eine Versicherung (Krankenkasse, Unfall-, Haftpflicht- oder Invaliditätsversicherung usw.) gedeckt sind.

Welche Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet?

Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) können sich zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen folgende Krankheits- und Behinderungskosten rückerstatten lassen:

  • Zahnärztliche Behandlung (einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung)
  • Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstätten
  • Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät
  • Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
  • Kosten für Hilfsmittel (z.B. Miete von Elektrobetten)
  • Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich CHF 1'000.00
  • ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren unter Abzug eines angemessenen Betrages für den Unterhalt.

Wo kann ich meinen Anspruch auf Rückerstattung geltend machen?

Die Rückerstattung der Kosten für Krankheit, Behinderung und Hilfsmittel ist bei der regionalen AHV-Zweigstelle am Wohnort zu beantragen.

Regionale AHV-Zweigstellen des Kantons Neuenburg

Muss ich für meine Zahnbehandlungen einen Kostenvoranschlag einreichen?

Ja, wenn die voraussichtliche Behandlung mehr als CHF 500.00 kostet (Behandlungen, die in Notfällen durchgeführt werden, sind davon ausgenommen).

Um Überraschungen wie die Nichterstattung durch die EL zu vermeiden, ist der Ausgleichskasse oder der regionalen AHV/IV-Zweigstelle an Ihrem Wohnort vor Beginn der Behandlung ein detaillierter Kostenvoranschlag einzureichen.

Zur Erinnerung: Die Kosten von Zahnbehandlungen werden nur rückerstattet, wenn es sich um einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlungen handelt, die in der Schweiz durch anerkannte Zahnärzte durchgeführt werden.

Kann ich eine private Haushaltshilfe in Anspruch nehmen?

Ja, sofern der Ausgleichskasse oder der regionalen AHV/IV-Zweigstelle am Wohnort vorher ein entsprechendes Abklärungsgesuch eingereicht wurde. Das Formular kann nach dem entsprechenden Gesuch nur von den beiden oben genannten Stellen zugestellt werden.

Bei der Abklärung werden Art und Umfang des Bedarfs bestimmt. Für eine Rückerstattung der Kosten einer privaten Haushaltshilfe ist sie obligatorisch.

Sie wird über NOMAD (Spitexorganisation des Kantons Neuenburg) nach den geltenden Auflagen erbracht und berücksichtigt unter anderem die Bedürfnisse, die Gesundheits- und Mobilitätsprobleme, die Behinderung, die psychosoziale Situation sowie die Mittel der betroffenen Person und ihres Umfelds.

Können die Krankheits- und Behinderungskosten auch dann von den EL rückerstattet werden, wenn keine jährliche Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden?

Ja, in solchen Fällen können die Krankheitskosten von den EL rückerstattet werden, wenn die Auslagen die Einnahmen übersteigen, d.h. wenn sie höher sind als der sich aus der EL-Berechnung ergebende Einkommensüberschuss.

Welches sind die Höchstbeträge für die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten?

Pro Jahr können höchstens folgende Beträge vergütet werden:

Alleinstehende CHF 25'000.00
Ehepaare CHF 50'000.00
Heimbewohner CHF   6'000.00

Welche Frist gilt für die Beantragung der Vergütung dieser Kosten?

Sie können die Vergütung der Kosten für Krankheit, Invalidität und Hilfsmittel innert 15 Monaten seit Empfang der Rechnung bzw. der Leistungsabrechnung beantragen.

Die Vergütung dieser Kosten ist nur für das Kalenderjahr möglich, in dem die Behandlung oder der Kauf erfolgte, und soweit sie in der Schweiz verursacht wurden.

An wen kann ich mich wenden, wenn die Rückerstattung durch die EL verweigert wird?

Können Krankheits- und Behinderungskosten nicht durch die EL rückerstattet werden, so kann für eine allfällige finanzielle Hilfe ein Antrag an Pro Senectute (AHV-Bezügerinnen und -Bezüger) oder an Pro Infirmis (IV-Bezügerinnen und -Bezüger) gestellt werden, damit je nach ihrer Situation die Möglichkeit einer Übernahme abgeklärt wird.

    Pro Senectute
    Pro Infirmis

Merkblatt

5.01 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Formulare

318.180 - Auszahlung auf persönliches Bank- oder Postkonto
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ