Kontakt
AHV/IV-Rente
AHV/IV-Rente

Erhöhung Referenzalter Frauen

Wie wird das Rentenalter erhöht?

Das Referenzalter der Frauen wird ab dem 1. Januar 2025 schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Dies bedeutet, dass das Referenzalter um drei Monate pro Jahr erhöht wird:

Jahrgang Rentenalter neu Jahr
1961 64 Jahre und 3 Monate 2025-2026
1962 64 Jahre und 6 Monate 2026-2027
1963 64 Jahre und 9 Monate 2027-2028
1964 65 Jahre 2029

Weiterhin gilt, dass die Beitragspflicht bis zum Referenzalter erfüllt werden muss.

Berechnung Referenzalter

Bei den Männern bleibt das Referenzalter von 65 Jahren bestehen. Ab 2029 gilt für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren.

Wie werden die betroffenen Frauen entschädigt?

Als Ausgleich zur Erhöhung des Referenzalters, erhalten Frauen der Jahrgänge 1961-1969 (Übergangsgeneration) einen lebenslänglichen Rentenzuschlag zur Rente von maximal CHF 160.00 pro Monat, wenn die Rente nicht vorbezogen wird. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Jahrgang und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen ab.

Berechnung der Höhe des Zuschlages

Ab wann kann die Rente vorbezogen werden und wie hoch ist die Kürzung?

Frauen der Übergangsgeneration haben weiterhin die Möglichkeit, ihre Rente mit 62 Jahren vorzubeziehen. Rentenvorbezüge bis Dezember 2024 werden mit den heute geltenden Kürzungssätzen (6.8% für 1 Jahr, 13.6% für zwei Jahre) berechnet. Ab dem Jahr 2025 gelten für die Übergangsgeneration reduzierte Kürzungssätze, welche nach Alter und durchschnittlichem Jahreseinkommen abgestuft sind. Die vorbezogenen Altersrenten der Frauen des Jahrgangs 1961 oder 1962, werden ab 2025 neuberechnet.

Den zutreffenden Kürzungssatz können Sie hier abfragen:

Berechnung Kürzungssätze

Was sind die Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen?

Der lebenslängliche Rentenzuschlag für die Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961-1969) wird in der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht als Einnahme angerechnet.

Ergänzungsleistungen

Was sind die Auswirkungen auf die anderen Sozialversicherungen?

Die Reform der AHV wirkt sich auch auf andere Sozialversicherungen aus. Das Referenzalter der Frauen wird so auch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG/2. Säule) erhöht. Wir verweisen Sie dazu auf die Webseite des Bundesamts für Sozialversicherung oder an Ihre zuständige Pensionskasse.

Beziehen Sie Arbeitslosentaggelder oder Leistungen der IV führt die Erhöhung des Referenzalters dazu, dass Sie diese Leistungen entsprechend länger beziehen können.

Bundesamts für Sozialversicherungen