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Hilflosenentschädigung der AHV

Was ist die Hilflosenentschädigung der AHV?

In der Schweiz versicherte und ansässige Personen können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:

  • sie in leichtem, mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.

Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung der AHV?

Die Entschädigung beträgt:

  • CHF 252.00 pro Monat Hilflosigkeit leichten Grades
    Diese Hilflosenentschädigung leichten Grades wird während eines Heimaufenthalts nicht ausgerichtet.
  • CHF 630.00 pro Monat Hilflosigkeit mittelschweren Grades
  • CHF 1'008.00 pro Monat Hilflosigkeit schweren Grades.

Die Hilflosenentschädigung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig.

Wie wird der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend gemacht?

Die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung der AHV muss bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons eingereicht werden.

Liste der IV-Stellen

Zahlungsplan für die AHV/IV/EL-Leistungen

Die Auszahlung der Leistungen der Altersversicherung, der Invalidenversicherung und der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erfolgt immer mit einer Fälligkeit am 2. Arbeitstag des Monats.

Hier der vorgesehene Zahlungsplan 2025 für die AHV/IV/EL-Leistungen:

Monate Fälligkeiten   Monate Fälligkeiten
Januar 06.01.2025   Juli 02.07.2025
Februar 04.02.2025   August 05.08.2025
März 04.03.2025   September 02.09.2025
April 02.04.2025   Oktober 02.10.2025
Mai 05.05.2025   November 04.11.2025
Juni 03.06.2025   Dezember 02.12.2025

Zu beachten ist, dass die Leistungen am Anfang des Monats für den laufenden Monat ausbezahlt werden.

Die Zahlungsaufträge sind so zu erteilen, dass die Renten und Hilflosenentschädigungen möglichst regelmässig am gleichen Datum, spätestens aber bis zum 20. Tag des Monats ausbezahlt werden (Art. 72 AHVV und Art. 82 IVV).

Merkblatt

3.01 - Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV

Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache

Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.

Informationen in leichter Sprache Informationen in leichter Sprache

Informationen in Gebärdensprache Informationen in Gebärdensprache

Formulare

009.002 - Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung der AHV
318.180 - Auszahlung auf persönliches Bank- oder Postkonto
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ