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Hauspersonal

Was sind Hausdienstarbeitnehmende?

Hausdienstarbeitnehmende verrichten unter anderem folgende Tätigkeiten:

  • Raumpflegerin/Raumpfleger
  • Au-pair-Mädchen/-Junge
  • Babysitterin/Babysitter
  • Aufgabenhilfe
  • Betreuer älterer Personen
  • Hilfskräfte, welche Tätigkeiten im Haus bzw. in der Wohnung oder ums Haus herum erledigen (z. B. Gartenarbeiten).

Nicht unter den Begriff Hausdienst fallen Tätigkeiten in Häusern ausserhalb der Wohnungen (z. B. Hauswart).

Welche Pflichten haben Personen, die Hausdienstarbeitnehmende beschäftigen?

Wer Hausdienstarbeitnehmende beschäftigt und entlöhnt (Geld- oder Naturallohn), muss auf dem Bruttolohn Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Dazu ist eine Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichskasse des Arbeitsortes erforderlich.

Für kurzfristige oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse kann das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende angewendet werden.

Hausarbeitnehmende unter 18 Jahren müssen keine AHV-Beiträge bezahlen.

Hausarbeitnehmende unter 25 Jahren müssen ebenfalls keine AHV-Beiträge bezahlen, wenn ihr Jahreslohn CHF 750.00 nicht übersteigt.

Was ist das massgebliche Einkommen?

Massgebend ist das Einkommen, auf das die Beiträge erhoben werden.

Wie hoch sind die Beitragssätze?

Beitragssätze der Ausgleichskasse des Kantons Neuenburg:

Auf dem Bruttolohn berechnete Beiträge Arbeitgeber Arbeitnehmer Satz
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 4.35% 4.35% 8.70%
Invalidenversicherung (IV) 0.70% 0.70% 1.40%
Erwerbsausfallentschädigung (EO-MSE-VSE-BUE) 0.25% 0.25% 0.50%
Arbeitslosenversicherung (ALV 1) bis CHF 148‘200.00 Bruttolohn 1.10% 1.10% 2.20%
Kantonale Familienzulagen (FZ) 1.90% - 1.90%
Fonds zur beruflichen Aus- und Weiterbildung (FFPP) 0.087% - 0.087%
Fonds für familienergänzende Betreuungseinrichtungen (LAE) 0.18% - 0.18%
Fonds zur beruflichen Grundbildung im Dualsystem (LFFD) 0.42% - 0.42%
Total 8.987% 6.40% 15.387%
Verwaltungskosten Arbeitgeber Arbeitnehmer Satz
Die Verwaltungskosten sind auf die AHV/IV/EO-Beiträge berechnet 1.80% - 1.80%

Im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss BGSA müssen Sätze von 0.50% für die eidgenössische Quellensteuer und 4.50% für die kantonale/kommunale Quellensteuer hinzugerechnet werden. Diese Sätze gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen je Arbeitsverhältnis einen Freibetrag von CHF 1'400.00 pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet werden. Diese Personen haben allerdings ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Es können damit Versicherungslücken gefüllt werden. Möglicherweise erhöht sich dadurch künftig Ihre Altersrente bis maximal zur Vollrente (Rentenskala 44). Eine Neuberechnung für die Altersrente kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahren einmalig erfolgen. Die Arbeitnehmenden teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters mit. Änderungen sind spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes des Jahres mitzuteilen.

    Ab dem 1. Januar 2025 wird das Referenzalter für Frauen schrittweise erhöht
    Online-Rentenrechner

Was sind die Ziele der drei kantonalen Fonds?

  • Der Fonds zur beruflichen Aus- und Weiterbildung fördert die praktische Ausbildung und die Weiterbildung. Darüber hinaus wird der Wert der Aus- und Weiterbildung gefördert.
  • Der Fonds für familienergänzende Betreuungseinrichtungen garantiert die Qualität und die Allgemeinheit der Betreuungseinrichtungen. Er ermöglicht eine Erhöhung der Anzahl der familienergänzenden Betreuungseinrichtungen.
  • Der Fonds zur Förderung der beruflichen Grundbildung im Dualsystem unterstützt Ausbildungsbetriebe, indem er sich an den Kosten der dualen Berufsausbildung beteiligt.
    Fonds zur beruflichen Aus- und Weiterbildung
    Fonds für familienergänzende Betreuungseinrichtungen
    Fonds zur beruflichen Grundbildung im Dualsystem

Was ist die Rückverteilung der CO2-Steuer?

Die von den Unternehmen erhobene CO2-Steuer wird von den Ausgleichskassen an die Gesamtheit der Arbeitgebenden verteilt. Die Arbeitgebenden erhalten einen zu ihrer Lohnsumme proportionalen Betrag.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Umwelt (BAFU):

Rückverteilung der CO2-Abgabe

Wie hoch ist der Grenzbetrag der beruflichen Vorsorge?

Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn über CHF 22'050.00 (CHF 1'837.50 pro Monat) müssen Beiträge an die berufliche Vorsorge entrichten (BVG).

Ist die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch?

Alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden müssen sich obligatorisch gegen Berufsunfälle versichern.

Merkblätter

    2.06 - Hausdienstarbeit
    2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
    2.08 - Beiträge der Arbeitslosenversicherung
    6.05 - Obligatorische Unfallversicherung UVG
    6.06 - Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG

Formulare

AF03 - Anmeldung zum vereinfachten Abrechnungsverfahren (Quellensteuer)
AF04 - Anmeldung für Hausverwaltung
AF05 - Anmeldung für Hauspersonal
EMP01 - Lohnbescheinigung - bis zum Abrechnungsjahr 2022
EMP02 - Lohnbescheinigung - ab dem Abrechnungsjahr 2023
EMP03 - Lohnbescheinigung - ab dem Abrechnungsjahr 2024
318.180 - Auszahlung auf persönliches Bank- oder Postkonto