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Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber

Wer sind Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber?

Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber sind im Allgemeinen Angestellte eines ausländischen Unternehmens ohne Betriebsstätte in der Schweiz.

Wie meldet man sich als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber an?

Die betreffenden Personen müssen der kantonalen Ausgleichskasse eine Anmeldung einreichen.

Wie hoch sind die Beitragssätze?

Für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber gelten folgende Beitragssätze:

Auf dem Bruttolohn berechnete Beiträge Satz
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 8.70%
Invalidenversicherung (IV) 1.40%
Erwerbsausfallentschädigung (EO-MSE-VSE-BUE) 0.50%
Arbeitslosenversicherung (ALV 1) bis CHF 148'200.00 Bruttolohn 2.20%
Kantonale Familienzulagen (FZ) 1.90%
Fonds zur beruflichen Aus- und Weiterbildung (FFPP) 0.087%
Fonds für familienergänzende Betreuungseinrichtungen (LAE) 0.18%
Fonds zur beruflichen Grundbildung im Dualsystem (LFFD) 0.42%
Total 15.387%
Verwaltungskosten Satz
Der Satz der Verwaltungskosten wird auf die Summe der AHV/IV/EO-Beiträge berechnet 3.00%

ALV: Erhält der Arbeitnehmer während des Jahres eine Treueprämie, einen 13. Monatslohn, anteilige Zulagen usw., ist für den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung der Jahreslohn massgebend. Die Obergrenze ist für jedes Arbeitsverhältnis separat zu berücksichtigen.

Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen je Arbeitsverhältnis einen Freibetrag von CHF 1'400.00 pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet werden. Diese Personen haben allerdings ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Es können damit Versicherungslücken gefüllt werden. Möglicherweise erhöht sich dadurch künftig Ihre Altersrente bis maximal zur Vollrente (Rentenskala 44). Eine Neuberechnung für die Altersrente kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahren einmalig erfolgen. Die Arbeitnehmenden teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters mit. Änderungen sind spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes des Jahres mitzuteilen.

    Ab dem 1. Januar 2025 wird das Referenzalter für Frauen schrittweise erhöht
    Online-Rentenrechner

Was sind die Ziele der drei kantonalen Fonds?

  • Der Fonds zur beruflichen Aus- und Weiterbildung fördert die praktische Ausbildung und die Weiterbildung. Darüber hinaus wird der Wert der Aus- und Weiterbildung gefördert.
  • Der Fonds für familienergänzende Betreuungseinrichtungen garantiert die Qualität und die Allgemeinheit der Betreuungseinrichtungen. Er ermöglicht eine Erhöhung der Anzahl der familienergänzenden Betreuungseinrichtungen.
  • Der Fonds zur Förderung der beruflichen Grundbildung im Dualsystem unterstützt Ausbildungsbetriebe, indem er sich an den Kosten der dualen Berufsausbildung beteiligt.
    Fonds zur beruflichen Aus- und Weiterbildung
    Fonds für familienergänzende Betreuungseinrichtungen
    Fonds zur beruflichen Grundbildung im Dualsystem

Wie werden die Beiträge festgesetzt und eingezogen?

Die Ausgleichskasse setzt Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe des voraussichtlichen Einkommens des jeweiligen Jahres basieren. Die Akontobeiträge werden vierteljährlich erhoben.

Die Ausgleichskasse muss schriftlich über jede wesentliche Einkommensänderung informiert werden.

Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung oder einer eigenen Einkommensmeldung festgesetzt.

Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen gemäss Steuerveranlagung oder der eigenen Einkommensmeldung. Sie erstattet die Differenz oder stellt sie in Rechnung.

Merkblatt

2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO

Formulare

AF06 - Anmeldung für Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber