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Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Was sind Überbrückungsleistungen?

Personen, die wenige Jahre vor ihrer Pensionierung ihre Stelle verlieren, können Überbrückungsleistungen erhalten. Überbrückungsleistungen sind in ihrer maximalen Höhe begrenzt.

Erfüllen Sie die Grundvoraussetzungen für Überbrückungsleistungen?

Mit der Checkliste "Kann ich mich für Überbrückungsleistungen anmelden?" können Sie herausfinden, ob Sie die Grundvoraussetzungen für Überbrückungsleistungen erfüllen.

Die folgenden Grundvoraussetzungen müssen Sie für den Bezug von Überbrückungsleistungen erfüllen:

  • Sie werden am 1. Juli 2021 oder später ausgesteuert. Was bedeutet "ausgesteuert"? Das heisst, dass Sie keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung mehr erhalten.
  • Sie sind mindestens 60 Jahre alt.
  • Sie wohnen in der Schweiz oder Sie wohnen in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat. Wenn Sie in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat wohnen, müssen Sie
    - einen Pass der Schweiz haben oder
    - einen Pass eines EU-/EFTA-Mitgliedstaats haben oder
    - Flüchtling oder staatenlos sein.
  • Sie waren mehr als 20 Jahre in der AHV versichert. Davon müssen Sie auch mindestens 5 Jahre nach dem 50. Altersjahr versichert gewesen sein.
  • Sie haben keine IV-Rente oder AHV-Rente.
  • Sie müssen pro Jahr mindestens 75% des Höchstbetrags der AHV-Rente verdient haben. Beispiel: Im Jahr 2022 müssen Sie mindestens CHF 21'510.00 verdienen.
    Übrigens: Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gelten auch als Erwerbseinkommen.
  • Sind Sie alleinstehend? Dann muss Ihr Vermögen kleiner als CHF 50'000.00 sein. Guthaben der 3. Säule gehören ebenfalls zum Vermögen.
  • Sind Sie verheiratet? Dann muss Ihr Vermögen kleiner als CHF 100'000.00 sein. Guthaben der 3. Säule gehören ebenfalls zum Vermögen.
  • Gehört Ihnen ein Haus oder eine Wohnung? Und wohnen Sie selber in diesem Haus oder in dieser Wohnung? Dann wird es nicht zum Vermögen gezählt.
  • Ihre Ausgaben müssen höher sein als Ihre Einnahmen. Sind Sie verheiratet? Dann zählt das Einkommen Ihrer Ehegattin oder Ihres Ehegatten auch zu Ihren Einnahmen.
Checkliste "Kann ich mich für Überbrückungsleistungen anmelden?"

Wo können Sie sich für Überbrückungsleistungen anmelden?

Bitte füllen Sie das Anmeldeformular aus und schicken es uns. Sie können sich frühestens 4 Monate vor Ihrer Aussteuerung anmelden. Am besten prüfen Sie vor dem Ausfüllen mit der Checkliste "Kann ich mich für Überbrückungsleistungen anmelden?", ob Sie die Grundvoraussetzungen für Überbrückungsleistungen erfüllen.

Wer ist in die Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossen?

Eingeschlossen in die Berechnung der Überbrückungsleistungen sind die Ehepartnerin/der Ehepartner und die Partnerin/der Partner in eigetragener Partnerschaft. Ebenfalls eingeschlossen sind minderjährige Kinder und Kinder in der Ausbildung, bis sie 25 Jahre alt sind.

Welchen Geldbetrag können Sie bekommen?

Wir vergleichen Ihre Ausgaben mit Ihren Einnahmen. Wenn Ihre Ausgaben höher sind als Ihre Einnahmen, dann bezahlen wir Ihnen den Unterschied als Überbrückungsleistungen. Welche Ausgaben und welche Einnahmen wir berücksichtigen dürfen, ist im Gesetz geregelt.

Wenn Sie alleinstehend sind, erhalten Sie pro Jahr maximal CHF 45'225.00. Wenn weitere Personen in die Berechnung Ihrer Überbrückungsleistungen eingeschlossen sind, bekommen Sie pro Jahr maximal CHF 67'838.00.

Werden Krankheits- und Behinderungskosten auch bezahlt?

Folgende Krankheits- und Behinderungskosten können Ihnen durch die Überbrückungsleistungen bezahlt werden:

  • zahnärztliche Behandlung
  • Diät
  • Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
  • Hilfsmittel, um mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Arbeit ausüben zu können
  • Franchise und Selbstbehalt, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übernommen werden, bis max. CHF 1'000.00 pro Jahr.

Wenn Sie alleinstehend sind, erhalten Sie maximal CHF 5'000.00 pro Jahr für Krankheits- und Behinderungskosten. Als Ehepaar oder mit Kindern erhalten Sie maximal CHF 10'000.00 an die Krankheits- und Behinderungskosten.

Ihre Rechnungen für Krankheits- und Behinderungskosten müssen Sie uns innerhalb von 15 Monaten ab Rechnungsdatum schicken.

Wenn Sie im Ausland wohnen, können Sie keine Krankheits- und Behinderungskosten geltend machen. Auch nicht, wenn Sie in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat wohnen.

Ab wann und bis wann können Sie Überbrückungsleistungen bekommen?

Überbrückungsleistungen können Sie ab Juli 2021 beziehen. Wir können Ihnen erstmals Überbrückungsleistungen ausbezahlen, wenn Sie

  • uns die Anmeldung mit sämtlichen Unterlagen geschickt haben und
  • die Voraussetzungen erfüllen.

Nach Ihrer Anmeldung bekommen Sie von uns eine schriftliche Verfügung. Darin teilen wir Ihnen mit, ob Sie Überbrückungsleistungen bekommen und wieviel Geld Sie erhalten.

Ihr Anspruch auf Überbrückungsleistungen endet, wenn Sie eine AHV-Rente beziehen. Wenn Sie voraussichtlich nach der Pensionierung auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werden, müssen Sie Ihre AHV-Rente vorbeziehen. Überbrückungsleistungen bekommen Sie in diesem Fall nur, bis Sie Ihre AHV-Rente vorbeziehen können.

Wie werden die Überbrückungsleistungen ausbezahlt?

Die Überbrückungsleistungen werden monatlich auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Überbrückungsleistungen, die in einen Mitgliedstaat der EU oder EFTA ausgerichtet werden, werden in der Währung des Wohnsitzstaates überwiesen. Sie werden an die Kaufkraft des Wohnlandes angepasst.

Krankheits- und Behinderungskosten werden der anspruchsberechtigten Person und nicht dem Rechnungssteller (z.B. der Ärztin oder dem Zahnarzt) ausbezahlt.

Welche Pflichten haben Sie?

Wenn Sie Überbrückungsleistungen beziehen, haben Sie Pflichten. Ihre zwei wichtigsten Pflichten sind:

  • Sie müssen der Ausgleichskasse alle nötigen Informationen und Unterlagen einreichen.
  • Wenn sich bei Ihrer Situation irgendetwas ändert, das Einfluss auf Ihren Anspruch auf Überbrückungsleistungen hat, müssen Sie das sofort der Ausgleichskasse melden.

Merkblatt

5.03 - Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache

Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.

Informationen in leichter Sprache Informationen in leichter Sprache

Informationen in Gebärdensprache Informationen in Gebärdensprache

Formulare

318.688 - Antrag für Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
318.688.1 - Checkliste "Kann ich mich für Überbrückungsleistungen anmelden?"
318.180 - Auszahlung auf persönliches Bank- oder Postkonto
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ