Kontakt
Ergänzungsleistungen
Ergänzungsleistungen
Neuigkeiten / Alle Neuigkeiten
Formulare

Ergänzungsleistungen

Was sind die Ergänzungsleistungen (EL)?

Sie sollen die Lebenskosten von Personen decken, die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung beziehen.

Wer kann einen Anspruch auf EL geltend machen?

Wer eine AHV-Rente, eine  IV-Rente (nach Vollendung des 18. Altersjahres) oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhält, und

  • nicht mehr als CHF 100'000.00 (Alleinstehende), CHF 200'000.00 (Ehepaare) oder CHF 50'000.00 (Kinder und Waisen) Vermögen hat, und
  • in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt hat
  • Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder eines EU/EFTA-Mitgliedstaates ist, oder
  • als Ausländerin oder Ausländer seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebt. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre.

Wo ist das Gesuch um EL zu stellen?

Das Gesuch ist formell mit dem offiziellen Formular bei der regionalen AHV-Zweigstelle am Wohnort einzureichen.

Regionale AHV-Zweigstellen des Kantons Neuenburg

Wie werden die EL berechnet?

Die jährlichen EL entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen, die angerechnet werden können. Bei Verwendung des Onlinerechners erhalten Sie eine Schätzung Ihres potenziellen Anspruchs.

Berechnung Ergänzungsleistungen

Welche Leistungskategorien gibt es?

Es gibt zwei Leistungskategorien:

  • jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden
  • Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten.
Rückerstattung der Krankheitskosten

Was sind anerkannte Ausgaben?

Folgende Ausgaben werden anerkannt:

  • allgemeiner Lebensbedarf
  • Mietzins
  • Berufsauslagen
  • Kosten für den Unterhalt von Gebäuden und Hypothekarzinsen
  • ein Beitrag für die obligatorische Krankenversicherung (tatsächliche Prämie oder kantonale Durchschnittsprämie)
  • Beiträge an die AHV, die IV und die EO
  • Kosten für notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern bis elf Jahren
  • familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

Wie hoch ist der allgemeine Lebensbedarf von Personen, die zu Hause leben?

Die jährlichen Beträge sind wie folgt:

Erwachsene Situation Jährlicher Betrag in CHF
  Alleinstehende 20'100.00
  Ehepaare 30'150.00
Kinder Situation Jährlicher Betrag in CHF
0 bis 10 Jahre 1. Kind 7'380.00
  2. Kind 6'150.00
  3. Kind 5'125.00
  4. Kind 4'270.00
  Weiteres Kind 3'560.00
11 bis 25 Jahre 1. Kind 10'515.00
  2. Kind 10'515.00
  3. Kind 7'010.00
  4. Kind 7'010.00
  Weiteres Kind 3'505.00

Wie hoch sind die Mietzinsmaxima?

Monatliche Mietzinsmaxima für den Kanton Neuenburg:

Haushaltsgrösse Region 2 in CHF Region 3 in CHF
1 Person 1'420.00 1'295.00
2 Personen 1'685.00 1'565.00
3 Personen 1'845.00 1'725.00
4 Personen und mehr 2'010.00 1'865.00

Monatliche Mietzinsmaxima in einer Wohngemeinschaft (Einzelperson in einer Wohngemeinschaft):

Haushaltsgrösse Region 2 in CHF Region 3 in CHF
Alleinstehende 842.50 782.50

Der maximale Zuschlag für rollstuhlgängige Wohnungen beträgt CHF 6'420.00 pro Jahr.

Maximaler Mietbetrag pro Region für das Jahr 2023 (PDF, 57 Ko)

Welche anerkannten Ausgaben gelten zudem für Personen, die im Heim oder im Spital leben?

  • die Tagestaxe oder Aufenthaltspauschale
  • der Betrag für persönliche Auslagen (Kauf von Kleidern, Produkte für die Körperhygiene, Zeitungen, Steuern usw.).

Der Betrag beläuft sich auf monatlich CHF 250.00 im Heim und CHF 360.00 für Personen in sozialen Einrichtungen, die im Rahmen der IVSE anerkannt sind.

Was ist die individuelle Hilfe?

Dabei handelt es sich um eine vom Kanton Neuenburg erbrachte Leistung, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Heimfinanzierung (LFinEMS) am 1. Januar 2013 geschaffen wurde und ausschliesslich EL-Bezügerinnen und ‑Bezügern in Heimen ausgerichtet werden kann. Diese Hilfe deckt die Differenz zwischen dem normalerweise anwendbaren Tagessatz und dem von den Zusatzleistungen anerkannten Tagessatz (derzeit CHF 122.80 pro Tag in allen als gemeinnützig anerkannten Heimen).

Diese Leistung wird vom Service cantonal de la santé publique (SCSP) aufgrund der von unserer Kasse gemachten Meldungen direkt an die Heime überwiesen. Die Berechnungen erfolgen automatisch. Deshalb ist weiter nichts zu unternehmen.

Für Personen, denen ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen der AHV verweigert wird (ablehnende Verfügung), obwohl sie nicht in der Lage sind, für den ganzen normalerweise anwendbaren Tagessatz aufzukommen, wird die individuelle Hilfe automatisch berechnet.

Liste der Pflegeheime, Pensionen und Tagesstätten im Kanton Neuenburg, ihrer Aufgaben und der offiziellen Tarife

Welche Einnahmen werden angerechnet?

Voll als Einkommen angerechnet werden:

  • alle Renten (AHV, IV, berufliche Vorsorge, Unfallversicherung, Militärversicherung und ausländische Sozialversicherungen)
  • Einkommen aus dem Vermögen (z.B. Zinsen, Dividenden)
  • Pacht, Nutzniessung, Miete
  • Mietwert der Wohnung (bewohnt oder unbewohnt)
  • familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
  • Taggelder der Krankenkasse, der IV, der Arbeitslosenversicherung oder der Unfallversicherung
  • wiederkehrende Leistungen von Arbeitgebern
  • Erwerbseinkommen bei Bezügerinnen oder Bezügern eines IV-Taggeldes
  • Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist.

Welche Vermögen wird berücksichtigt?

Zum Vermögen der ersuchenden Person gehören unter anderem:

  • das bewegliche Vermögen (Sparguthaben, Wertschriften, Aktien und Obligationen, Depots usw.)
  • Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und von Leibrenten
  • Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule
  • der Anteil an einer unverteilten Erbschaft
  • die Liegenschaften (selbstbewohnt oder nicht, in der Schweiz oder im Ausland)
  • die nachgewiesenen Schulden.

Welcher Teil des Vermögens wird berücksichtigt?

Ein Teil des Vermögens, das bei Alleinstehenden CHF 30'000.00, bei Ehepaaren CHF 50'000.00 und bei Kindern und Waisen CHF 15'000.00 übersteigt.

Im Kanton Neuenburg beträgt er:

  • bei zu Hause lebenden Bezügern von Invalidenrenten 1/15
  • bei zu Hause lebenden Bezügern von Hinterlassenenrenten 1/15
  • bei zu Hause lebenden Bezügern von Altersrenten 1/10
  • bei im Heim lebenden Bezügern von Invalidenrenten 1/10
  • bei im Heim lebenden Bezügern von Hinterlassenenrenten 1/10
  • bei im Heim lebenden Bezügern von Altersrenten 1/5.

Kann ich als Eigentümer EL erhalten?

Ja, bei einer selbstbewohnten Liegenschaft wird ein allfälliger Anspruch auf EL nicht ausgeschlossen.

Bei einer selbstbewohnten Liegenschaft werden nämlich CHF 112'500.00 nicht als Vermögen berücksichtigt, bzw. CHF 300'000.00 in folgenden Fällen:

  • die Liegenschaft eines Ehepaars wird von einem Ehegatten bewohnt, während der andere im Heim oder im Spital lebt
  • die Liegenschaft eines Ehepaars wird von einem Ehegatten bewohnt, der eine Hilflosenentschädigung bezieht
  • die Liegenschaft wird von einer alleinstehenden Person bewohnt, die eine Hilflosenentschädigung bezieht.

Ausserdem werden allfällige Hypothekarschulden vom Wert der belasteten Liegenschaft abgezogen.

Zahlungsplan für die AHV/IV/EL-Leistungen

Hier der vorgesehene Zahlungsplan 2023 für die AHV/IV/EL-Leistungen:

Monate Fälligkeiten   Monate Fälligkeiten
Januar 04.01.2023   Juli 04.07.2023
Februar 02.02.2023   August 03.08.2023
März 02.03.2023   September 04.09.2023
April 04.04.2023   Oktober 03.10.2023
Mai 03.05.2023   November 02.11.2023
Juni 02.06.2023   Dezember 04.12.2023

Merkblätter

    5.01 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
    5.02 - Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Ergänzungsleistungen für Personen zuhause

Ergänzungsleistungen für Personen im Heim

Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache

Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.

Informationen in leichter Sprache Informationen in leichter Sprache

Informationen in Gebärdensprache Informationen in Gebärdensprache

Formulare

EL01 - Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV
318.180 - Auszahlung auf persönliches Bank- oder Postkonto
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ