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Ergänzungsleistungen

Was sind die Ergänzungsleistungen (EL)?

Sie sollen die Lebenskosten von Personen decken, die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung beziehen.

Wer kann einen Anspruch auf EL geltend machen?

Wer eine AHV-Rente, eine  IV-Rente (nach Vollendung des 18. Altersjahres) oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhält, und

  • nicht mehr als CHF 100'000.00 (Alleinstehende), CHF 200'000.00 (Ehepaare) oder CHF 50'000.00 (Kinder und Waisen) Vermögen hat, und
  • in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt hat
  • Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder eines EU/EFTA-Mitgliedstaates ist, oder
  • als Ausländerin oder Ausländer seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebt. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre.

Wo ist das Gesuch um EL zu stellen?

Das Gesuch ist formell mit dem offiziellen Formular bei der regionalen AHV-Zweigstelle am Wohnort einzureichen.

Regionale AHV-Zweigstellen des Kantons Neuenburg

Wie werden die EL berechnet?

Die jährlichen EL entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen, die angerechnet werden können. Bei Verwendung des Onlinerechners erhalten Sie eine Schätzung Ihres potenziellen Anspruchs.

Berechnung Ergänzungsleistungen

Welche Leistungskategorien gibt es?

Es gibt zwei Leistungskategorien:

  • jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden
  • Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten.
Rückerstattung der Krankheitskosten

Was sind anerkannte Ausgaben?

Folgende Ausgaben werden anerkannt:

  • allgemeiner Lebensbedarf
  • Mietzins
  • Berufsauslagen
  • Kosten für den Unterhalt von Gebäuden und Hypothekarzinsen
  • ein Beitrag für die obligatorische Krankenversicherung (tatsächliche Prämie oder kantonale Durchschnittsprämie)
  • Beiträge an die AHV, die IV und die EO
  • Kosten für notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern bis elf Jahren
  • familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

Wie hoch ist der allgemeine Lebensbedarf von Personen, die zu Hause leben?

Die jährlichen Beträge sind wie folgt:

Erwachsene Situation Jährlicher Betrag in CHF
  Alleinstehende 20'100.00
  Ehepaare 30'150.00
Kinder Situation Jährlicher Betrag in CHF
0 bis 10 Jahre 1. Kind 7'380.00
  2. Kind 6'150.00
  3. Kind 5'125.00
  4. Kind 4'270.00
  Weiteres Kind 3'560.00
11 bis 25 Jahre 1. Kind 10'515.00
  2. Kind 10'515.00
  3. Kind 7'010.00
  4. Kind 7'010.00
  Weiteres Kind 3'505.00

Wie hoch sind die Mietzinsmaxima?

Monatliche Mietzinsmaxima für den Kanton Neuenburg:

Haushaltsgrösse Region 2 in CHF * Region 3 in CHF
1 Person 1'420.00 1'295.00
2 Personen 1'685.00 1'565.00
3 Personen 1'845.00 1'725.00
4 Personen und mehr 2'010.00 1'865.00

* Per 1. Januar 2024 wurden die Höchstbeträge für die Gemeinden La Chaux-de-Fonds (NE), Le Locle (NE), Val-de-Ruz (NE) und Val-de-Travers (NE) gesenkt.

Monatliche Mietzinsmaxima in einer Wohngemeinschaft (Einzelperson in einer Wohngemeinschaft):

Haushaltsgrösse Region 2 in CHF * Region 3 in CHF
Alleinstehende 842.50 782.50

* Per 1. Januar 2024 wurden die Höchstbeträge für die Gemeinden La Chaux-de-Fonds (NE), Le Locle (NE), Val-de-Ruz (NE) und Val-de-Travers (NE) gesenkt.

Der maximale Zuschlag für rollstuhlgängige Wohnungen beträgt CHF 6'420.00 pro Jahr.

Maximaler Mietbetrag pro Region für das Jahr 2024 (PDF, 58 Ko)

Welche anerkannten Ausgaben gelten zudem für Personen, die im Heim oder im Spital leben?

  • die Tagestaxe oder Aufenthaltspauschale (im Jahr 2024 werden 366 Tage berücksichtigt)
  • die Pflegepauschale
  • der Betrag für persönliche Auslagen (Kauf von Kleidern, Produkte für die Körperhygiene, Zeitungen, Steuern usw.).

Der Betrag beläuft sich auf monatlich CHF 250.00 im Heim und CHF 360.00 für Personen in sozialen Einrichtungen, die im Rahmen der IVSE anerkannt sind.

Was ist die individuelle Hilfe?

Dabei handelt es sich um eine vom Kanton Neuenburg erbrachte Leistung, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Heimfinanzierung (LFinEMS) am 1. Januar 2013 geschaffen wurde und ausschliesslich EL-Bezügerinnen und ‑Bezügern in Heimen ausgerichtet werden kann. Diese Hilfe deckt die Differenz zwischen dem normalerweise anwendbaren Tagessatz und dem von den Zusatzleistungen anerkannten Tagessatz (derzeit CHF 122.80 pro Tag in allen als gemeinnützig anerkannten Heimen).

Diese Leistung wird vom Service cantonal de la santé publique (SCSP) aufgrund der von unserer Kasse gemachten Meldungen direkt an die Heime überwiesen. Die Berechnungen erfolgen automatisch. Deshalb ist weiter nichts zu unternehmen.

Es ist zu beachten, dass die individuelle Hilfe auch automatisch für Personen berechnet wird, denen ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen aufgrund eines Einkommensüberschusses verweigert wird. Wenn ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen abgelehnt wird, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Beispiel: Vermögensgrenze überschritten), besteht kein Anspruch auf individuelle Hilfe. 

Liste der Pflegeheime, Pensionen und Tagesstätten im Kanton Neuenburg, ihrer Aufgaben und der offiziellen Tarife

Welche Einnahmen werden angerechnet?

Voll als Einkommen angerechnet werden:

  • alle Renten (AHV, IV, berufliche Vorsorge, Unfallversicherung, Militärversicherung und ausländische Sozialversicherungen)
  • Einkommen aus dem Vermögen (z.B. Zinsen, Dividenden)
  • Pacht, Nutzniessung, Miete
  • Mietwert der Wohnung (bewohnt oder unbewohnt)
  • familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
  • Taggelder der Krankenkasse, der IV, der Arbeitslosenversicherung oder der Unfallversicherung
  • wiederkehrende Leistungen von Arbeitgebern
  • Erwerbseinkommen bei Bezügerinnen oder Bezügern eines IV-Taggeldes
  • Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist.

Welche Vermögen wird berücksichtigt?

Zum Vermögen der ersuchenden Person gehören unter anderem:

  • das bewegliche Vermögen (Sparguthaben, Wertschriften, Aktien und Obligationen, Depots usw.)
  • Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und von Leibrenten
  • Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule
  • der Anteil an einer unverteilten Erbschaft
  • die Liegenschaften (selbstbewohnt oder nicht, in der Schweiz oder im Ausland)
  • die nachgewiesenen Schulden.

Welcher Teil des Vermögens wird berücksichtigt?

Ein Teil des Vermögens, das bei Alleinstehenden CHF 30'000.00, bei Ehepaaren CHF 50'000.00 und bei Kindern und Waisen CHF 15'000.00 übersteigt.

Im Kanton Neuenburg beträgt er:

  • bei zu Hause lebenden Bezügern von Invalidenrenten 1/15
  • bei zu Hause lebenden Bezügern von Hinterlassenenrenten 1/15
  • bei zu Hause lebenden Bezügern von Altersrenten 1/10
  • bei im Heim lebenden Bezügern von Invalidenrenten 1/10
  • bei im Heim lebenden Bezügern von Hinterlassenenrenten 1/10
  • bei im Heim lebenden Bezügern von Altersrenten 1/5.

Kann ich als Eigentümer EL erhalten?

Ja, bei einer selbstbewohnten Liegenschaft wird ein allfälliger Anspruch auf EL nicht ausgeschlossen.

Bei einer selbstbewohnten Liegenschaft werden nämlich CHF 112'500.00 nicht als Vermögen berücksichtigt, bzw. CHF 300'000.00 in folgenden Fällen:

  • die Liegenschaft eines Ehepaars wird von einem Ehegatten bewohnt, während der andere im Heim oder im Spital lebt
  • die Liegenschaft eines Ehepaars wird von einem Ehegatten bewohnt, der eine Hilflosenentschädigung bezieht
  • die Liegenschaft wird von einer alleinstehenden Person bewohnt, die eine Hilflosenentschädigung bezieht.

Ausserdem werden allfällige Hypothekarschulden vom Wert der belasteten Liegenschaft abgezogen.

Müssen EL zurückerstattet werden?

Bei der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen muss zwischen rechtmässig und unrechtmässig bezogenen Leistungen unterschieden werden.

Stellt sich beispielsweise heraus, dass ein EL-Bezüger über ein höheres Vermögen verfügte, als zum Zeitpunkt der Berechnung bekannt war oder angegeben wurde, muss der zu viel ausbezahlte Betrag zurückerstattet werden (zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen). Die Grundlagen der EL-Berechnung haben sich in diesem Fall geändert. Der Empfänger verfügte in Wirklichkeit über mehr finanzielle Mittel als angenommen. Der ursprüngliche Entscheid kann deshalb korrigiert werden. Dies ist zum Beispiel auch der Fall, wenn eine Person rückwirkend eine höhere IV-Rente erhält, als bei der EL-Berechnung berücksichtigt wurde.

Ab dem 1. Januar 2021 müssen die rechtmässig bezogenen EL nach dem Tod des EL-Bezüger zu Lasten des Nachlasses zurückerstattet werden. Die Rückerstattung ist jedoch nur für den Teil des Nachlasses fällig, der einen Betrag von CHF 40'000.00 übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst nach dem Tod des überlebenden Ehepartners. Die Rückerstattungspflicht betrifft nur EL, die nach dem 1. Januar 2021 ausbezahlt wurden.

Zahlungsplan für die AHV/IV/EL-Leistungen

Hier der vorgesehene Zahlungsplan 2024 für die AHV/IV/EL-Leistungen:

Monate Fälligkeiten   Monate Fälligkeiten
Januar 04.01.2024   Juli 02.07.2024
Februar 02.02.2024   August 05.08.2024
März 04.03.2024   September 03.09.2024
April 03.04.2024   Oktober 02.10.2024
Mai 03.05.2024   November 04.11.2024
Juni 04.06.2024   Dezember 03.12.2024

Merkblätter

    5.01 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
    5.02 - Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Ergänzungsleistungen für Personen zuhause

Ergänzungsleistungen für Personen im Heim

Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache

Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.

Informationen in leichter Sprache Informationen in leichter Sprache

Informationen in Gebärdensprache Informationen in Gebärdensprache

Formulare

EL01 - Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV
318.180 - Auszahlung auf persönliches Bank- oder Postkonto
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ