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Beiträge von Nichterwerbstätigen
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Studierende

Wer gilt als "studierend"?

Schweizer Bürger oder Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die eine nachobligatorische Schule, ein Universitätsstudium oder eine Lehre absolvieren.

Ab welchem Alter müssen nichterwerbstätige Studierende AHV/IV/EO-Beiträge bezahlen?

Studierende müssen ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie ihr 21. Altersjahr vollenden, einen Beitrag von CHF 514.00 (Mindestbeitrag) bezahlen.

Ab dem vollendeten 25. Altersjahr unterliegen Studierende den gleichen Regeln wie Nichterwerbstätige.

Nichterwerbstätige

Welche Regeln gelten für erwerbstätige Studierende?

Erwerbstätige Studierende sind ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie ihr 18. Altersjahr vollenden, beitragspflichtig.

In welchen Fällen müssen Studierende keine Beiträge bezahlen?

Studierende müssen keine Beiträge entrichten, wenn:

  • sie mit einer Bescheinigung (ihres Arbeitgebers oder einer Ausgleichskasse) nachweisen, dass von ihrem Erwerbseinkommen oder ihren Erwerbsausfallentschädigungen (z.B. für Militärdienst) im betreffenden Jahr bereits Beiträge in der Höhe von mindestens CHF 514.00 entrichtet wurden
  • sie sich nur zum Zweck des Studiums in der Schweiz aufhalten und hier keinen zivilrechtlichen Wohnsitz haben
  • ihre Ehefrau oder ihr Ehegatte erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von CHF 1'028.00 bezahlt hat.

Wenn Sie betroffen sind, können Sie uns den/die erforderlichen Beleg/e mithilfe des Online-Formulars am Ende dieser Seite zusenden.

Studierende, die im betreffenden Jahr Beiträge unter CHF 514.00 (Mindestbeitrag) von einem Erwerbseinkommen entrichtet haben, müssen nur noch die Differenz bezahlen.

Wie werden die Beiträge festgesetzt und eingezogen?

Die Universitäten und Schulen übermitteln der Ausgleichskasse des Kantons Neuenburg einmal jährlich eine Liste der bei ihnen eingeschriebenen Studierenden. Die Ausgleichskasse erstellt auf dieser Grundlage jährliche Rechnungen über die fälligen AHV/IV/EO-Beiträge.

Für die Studierenden ist die Ausgleichskasse desjenigen Kantons zuständig, in dem sich der Sitz der Bildungseinrichtung befindet. 

Liste der kantonalen Ausgleichskassen

Merkblatt

2.10 - Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO

Formulare

ET01 - Formular für die Übermittlung von Lohnbescheinigungen oder eines Befreiungsnachweises