Fragen und Antworten
Für Frauen der Jahrgänge 1964 bis und mit 1969 kann die Rente 3 Jahre vor Erreichen des Referenzalters, also mit 62 Jahren, vorbezogen werden.
Die Rente muss 3 - 4 Monate vor dem gewünschten Vorbezugszeitpunkt bei der Ausgleichskasse angemeldet werden.
Ab dem 1. Januar 2025 gelten bei einem Rentenvorbezug reduzierte Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961-1969). Diese liegen zwischen 0.0% und 10.5% und hängen vom durchschnittlichen Jahreseinkommen und der Anzahl Vorbezugsmonate /-jahre ab.
Nein, die reduzierten Kürzungssätze ab dem 1. Januar 2025 gelten nur für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961-1969).
Die Altersrente wird im Zeitpunkt des Referenzalters neu berechnet, weil noch zusätzliche Beitragszeiten angerechnet werden können und die Kürzung definitiv ermittelt wird.
Grundsätzlich reicht eine Vorausberechnung, da diese verschiedene Varianten enthält. Bei veränderten Verhältnissen können weitere Berechnungen verlangt werden. Zusätzliche Berechnungen können kostenpflichtig sein.
Die Altersente wird inklusive Rentenzuschlag (eine Zahlung) ausbezahlt.
Ja, ab dem 1. Januar 2024 ist es möglich bei einem Teilrentenbezug einen Teilaufschub zu verlangen.
Mit einer Weiterarbeit nach Erreichen des Referenzalters können allfällige Beitragslücken gefüllt oder ein höheres durchschnittliches Jahreseinkommen erreicht werden. So kann eine höhere Rente erzielt werden. Wenn Sie bereits eine Altersrente beziehen, ist eine Anmeldung mittels Formular notwendig, so dass Ihre Altersrente neuberechnet werden kann.
Ja, Sie können weiterarbeiten und Ihnen werden die abgerechneten Beiträge grundsätzlich angerechnet. Die Erfüllung der Voraussetzungen können aber individuell sein und es lässt sich keine allgemeine Aussage darüber machen.
Nein, die erzielten Einkommen nach dem Referenzalter haben keinen Einfluss auf die Rentenhöhe der Partnerin, des Partners.
Die AHV-Beiträge sind grundsätzlich bis zum Erreichen des Referenzalters zu zahlen. Wenn aber auch noch nach dem Rentenalter weitergearbeitet wird, müssen Beiträge bezahlt werden.
Ab dem 01.01.2024 wird der Rentnerfreibetrag freiwillig. Das bedeutet, dass auf diesen Freibetrag verzichtet werden kann. Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber vor der ersten Lohnzahlung nach dem Referenzalter darüber informieren, ob sie den Freibetrag anrechnen wollen oder nicht. Ein Arbeitgeber muss den Verzicht des Arbeitnehmers beim Einreichen der Lohnbescheinigung melden. Auf der Lohnbescheinigung ist dafür ein Kästchen vorgesehen.
Durch den Verzicht werden höhere Beiträge bezahlt, was Einfluss auf die Rente haben kann.