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Arbeitgebende und Arbeitnehmende

Wer sind Arbeitgebende und Arbeitnehmende?

Arbeitgebende sind Personen, die Arbeitnehmende beschäftigen. Arbeitnehmende und Arbeitgebende sind durch Arbeitsverträge gebunden.

Wer bezahlt Beiträge?

Die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden bezahlt.

Was ist das massgebliche Einkommen?

Massgebend ist das Einkommen, auf das die Beiträge erhoben werden.

Auf welcher Grundlage wird es berechnet?

Bei der Berechnung des massgebenden Einkommens werden verschiedene Elemente berücksichtigt:

  • Bar- und Naturallohn (Verpflegung und Unterkunft)
  • Gratifikationen
  • Kommissionen
  • 13. Monatslohn
  • Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Diese Aufzählung ist nicht vollständig.

Wie hoch sind die Beitragssätze?

Beitragssätze der Ausgleichskasse des Kantons Neuenburg:

Auf dem Bruttolohn berechnete Beiträge Arbeitgeber Arbeitnehmer Satz
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 4.35% 4.35% 8.70%
Invalidenversicherung (IV) 0.70% 0.70% 1.40%
Erwerbsausfallentschädigung (EO-MSE-VSE-BUE) 0.25% 0.25% 0.50%
Arbeitslosenversicherung (ALV 1) bis CHF 148‘200.00 Bruttolohn 1.10% 1.10% 2.20%
Kantonale Familienzulagen (FZ) 1.80% - 1.80%
Fonds für die Lehrlings- und Weiterbildung (LFAPP) 0.507% - 0.507%
Fonds für familienergänzende Betreuungseinrichtungen (LAE) 0.18% - 0.18%
Total 8.887% 6.40% 15.287%
Verwaltungskosten Arbeitgeber Arbeitnehmer Satz
Die Verwaltungskosten sind auf die AHV/IV/EO-Beiträge berechnet 1.80% - 1.80%

Der Beitragssatz für die Familienzulagen in der Landwirtschaft und im Weinbau beträgt 2%, der Satz der diesbezüglichen Verwaltungskosten liegt bei 1.80% der AHV/IV/EO/FLG-Beiträge.

ALV: Erhält der Arbeitnehmer während des Jahres eine Treueprämie, einen 13. Monatslohn, anteilige Zulagen usw., ist für den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung der Jahreslohn massgebend. Die Obergrenze ist für jedes Arbeitsverhältnis separat zu berücksichtigen.

Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen je Arbeitsverhältnis einen Freibetrag von CHF 1'400.00 pro Monat, auf dem keine AHV/IV/ EO-Beiträge abgerechnet werden. Diese Personen haben allerdings ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Es können damit Versicherungslücken gefüllt werden. Möglicherweise erhöht sich dadurch künftig Ihre Altersrente bis maximal zur Vollrente (Rentenskala 44). Eine Neuberechnung für die Altersrente kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahren einmalig erfolgen. Die Arbeitnehmenden teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters mit. Änderungen sind spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes des Jahres mitzuteilen.

    Ab dem 1. Januar 2025 wird das Referenzalter für Frauen schrittweise erhöht
    Online-Rentenrechner

Was sind die Ziele der beiden kantonalen Fonds?

  • Der Fonds für die Lehrlings- und Weiterbildung fördert die praktische Aus- und Weiterbildung. Er wertet auch die berufliche Aus- und Weiterbildung auf. Zudem unterstützt er Betriebe, die Lernende ausbilden, durch eine Verteilung der Kosten für die duale Grundbildung.
  • Der Fonds für familienergänzende Betreuungseinrichtungen garantiert die Qualität und die Allgemeinheit der Betreuungseinrichtungen. Er ermöglicht eine Erhöhung der Anzahl der familienergänzenden Betreuungseinrichtungen.
Fonds für die Lehrlings- und Weiterbildung
Flyer des Fonds für die Lehrlings- und Weiterbildung (auf Französisch) (PDF, 168 Ko)
Fonds für familienergänzende Betreuungseinrichtungen

Wie werden die Beiträge festgesetzt und eingezogen?

Bei Anschluss eines neuen Unternehmens oder zu Beginn eines neuen Kalenderjahres nennt der Arbeitgeber die voraussichtliche Lohnsumme. Wesentliche Änderungen in dieser Lohnsummen müssen gemeldet und angepasst werden.

Die Ausgleichskasse setzt auf dieser Grundlage monatliche oder vierteljährliche Akontobeiträge für den Arbeitgeber fest.

Am Jahresende erhält der Arbeitgeber von der Ausgleichskasse ein Lohndeklarationsformular, auf dem er den Gesamtbetrag der bezahlten Bruttolöhne angibt. Die Ausgleichskasse erstellt auf dieser Grundlage eine definitive Abrechnung.

Bei jährlichen Lohnsummen unter CHF 200‘000,00 sind vierteljährliche Akontozahlungen zu entrichten.

Es ist auch möglich, Rechnungen in digitaler Form über das E-Banking zu begleichen:

eBill - die digitale Rechnung für die Schweiz

Was ist die Rückverteilung der CO2-Abgabe?

Die von den Unternehmen erhobene CO2-Abgabe wird von den Ausgleichskassen an die Gesamtheit der Arbeitgebenden verteilt. 

Besonderheiten der Rückverteilung an die Wirtschaft im Jahr 2026
Im 2026 erfolgt die Rückverteilung an die Wirtschaft nicht nur für das Jahr 2026, sondern wird zusätzlich für das Jahr 2025 nachgeholt. Insgesamt wird im 2026 eine Summe von rund 343 Millionen Franken an die Wirtschaft verteilt, davon 186 Millionen Franken für das Jahr 2025 und 157 Millionen Franken für das Jahr 2026.

Verteilungsfaktor für das Jahr 2025 und für das Jahr 2026
Die Einnahmen aus der CO2-Abgabe, die von der Wirtschaft entrichtet wurden, werden an die Arbeitgeber proportional zur ALV1-Lohnsumme ihrer Arbeitnehmenden zurückverteilt. Basis für die Rückverteilung 2025 und 2026 bildet die ALV1-Lohnsumme des Jahres 2024. Der Verteilungsfaktor beträgt für das Jahr 2025 0.533‰ und für das Jahr 2026 0.449‰. Somit erhalten die Arbeitgeber pro CHF 100'000.00 abgerechneter ALV1-Lohnsumme des Jahres 2024 insgesamt CHF 98.20 für die Jahre 2025 und 2026 rückverteilt.

Massgebend für die Lohnsummenerhebung des Jahres 2024 ist die am 31. Oktober 2025 de klarierte ALV1-Lohnsumme. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt. Die Ausgleichskassen nehmen die Verteilung der Gelder in der Regel im September im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vor, indem sie den je weiligen Betrag auszahlen oder verrechnen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Umwelt (BAFU):

Rückverteilung der CO2-Abgabe

Wie hoch ist der Grenzbetrag der beruflichen Vorsorge?

Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn über CHF 22'680.00 (CHF 1'890.00 pro Monat) müssen Beiträge an die berufliche Vorsorge entrichten (BVG).

Ist die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch?

Alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden müssen sich obligatorisch gegen Berufsunfälle versichern.

Merkblätter

    2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
    2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
    2.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
    2.08 - Beiträge der Arbeitslosenversicherung
    2.14 - Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses
    6.05 - Obligatorische Unfallversicherung UVG
    6.06 - Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG

Formulare

AF01 - Anmeldung als Arbeitgeber
AF03 - Anmeldung zum vereinfachten Abrechnungsverfahren (Quellensteuer)
EMP01 - Lohnbescheinigung - bis zum Abrechnungsjahr 2022
EMP02 - Lohnbescheinigung - Jahre 2023 und früher
EMP03 - Lohnbescheinigung - Jahre 2024/2025