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AHV/IV-Rente
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Altersrente der AHV

Was ist die Altersrente der AHV?

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bildet zusammen mit der Invalidenversicherung (IV) die erste Säule des Schweizer Sozialversicherungssystems. Alle in der Schweiz ansässigen oder arbeitenden Personen sind versichert und bezahlen entsprechende Beiträge. 

Bei Erreichen des Referenzalters haben Versicherte, die mindestens ein Jahr lang versichert waren, Anspruch auf Auszahlung einer Altersrente der AHV.

Die Altersrente wird individuell berechnet. Sie wird monatlich ausbezahlt. 

Was ist das Referenzalter?

Das Referenzalter liegt für Männer bei 65 Jahren und 64 Jahren bei Frauen. Das Referenzalter der Frauen erhöht sich ab 1. Januar 2025 jährlich um drei Monate. Ab 1. Januar 2029 gilt für beide Geschlechter das Referenzalter 65. 

Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht im Folgemonat des erreichten Referenzalters.

Von der Reform und der damit verbundenen Erhöhung des Referenzalters sind folgende Jahrgänge von Frauen betroffen:

Jahrgang Referenzalter neu Jahr
1961 64 Jahre + 3 Monate 2025-2026
1962 64 Jahre + 6 Monate 2026-2027
1963 64 Jahre + 9 Monate 2027-2028
1964 65 Jahre 2029

Frauen der Jahrgänge 1964 und aufwärts, erreichen das Referenzalter mit 65 Jahren.

    AHV-Reform21: Wichtige Informationen
    BSV - Stabilisierung der AHV (AHV 21)

Wie hoch ist die AHV-Altersrente?

Die monatliche AHV-Altersrente bei vollständiger Beitragsdauer beträgt:

  • mindestens:  CHF 1'225.00
  • höchstens:   CHF 2'450.00

Bei Ehepaaren mit einer vollständigen Beitragszeit wird die Summe beider Renten gesetzlich auf CHF 3'675.00 plafoniert.

Bestehen zusätzliche Ansprüche für Kinder?

Die Altersrente wird bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr durch die Kinderrente ergänzt. Sofern sich das Kind in Ausbildung befindet und die Anspruchsbedingungen erfüllt sind, besteht der Anspruch auf eine Kinderrente weiterhin bis höchstens zum vollendeten 25. Lebensjahr. 

Ich möchte die AHV-Rente beziehen, was muss ich machen?

Damit Sie die Altersrente beziehen können, müssen Sie vor dem Beginn des Rentenanspruchs das Formular Anmeldung für eine Altersrente bei der zuständigen Ausgleichskasse einreichen. 

  • Arbeitnehmende: an die Kasse, der der Arbeitgeber angeschlossen ist
  • Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige: an die Kasse, der die Person zuletzt angeschlossen war
  • Versicherte, die bereits eine Rente beziehen oder deren Ehegatte oder Ehegattin bereits eine Rente bezieht: die Kasse, welche die Rente ausbezahlt
  • im Ausland ansässige Versicherte: die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf.
    Regionale AHV-Zweigstellen des Kantons Neuenburg
    Liste der Ausgleichskassen

Wir empfehlen, die Anmeldung vier Monate vor Anspruchsbeginn bei der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen. Das Anmeldeformular kann online ausgefüllt und abgeschickt werden.

Kann die AHV-Rente vorbezogen werden?

Die Altersrente kann im Alter zwischen 63 und 65 ab jedem beliebigen Monat vorbezogen werden. Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961 – 1969) können die Altersrente wie bisher ab Erreichen des 62. Altersjahres vorbeziehen. Mit Inkrafttreten der AHV21 ist neu ein anteilsmässiger Vorbezug möglich. Bis zum Erreichen des Referenzalters kann der Vorbezug einmalig erhöht werden. 

Die monatliche Altersrente wird abhängig von der Dauer des Rentenvorbezugs gekürzt. Dabei gelten folgende Kürzungssätze:

Jahr und Monate Kürzung   Jahre und Monate Kürzung
0 0   0.0%   1 0   6.8%
  1   0.6%     1   7.4%
  2   1.1%     2   7.9%
  3   1.7%     3   8.5%
  4   2.3%     4   9.1%
  5   2.8%     5   9.6%
  6   3.4%     6 10.2%
  7   4.0%     7 10.8%
  8   4.5%     8 11.3%
  9   5.1%     9 11.9%
  10   5.7%     10 12.5%
  11   6.2%     11 13.0%
        2 0 13.6%

Die AHV/IV/EO-Beitragspflicht besteht bis zum Referenzalter weiter.

Während des Rentenvorbezugs besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Kinderrente.

Die Anmeldung muss vor Beginn der Anspruchsberechtigung eingehen. Bei späterer Anmeldung ist kein Rentenvorbezug mehr möglich.

Es ist auch möglich, nur einen Teil der Rente vorzubeziehen (20% und 80%).

Welche Möglichkeiten eines Aufschubs der AHV-Altersrente gibt es?

Versicherte können den Rentenbezug bei Erreichen des Referenzalters um ein bis fünf Jahre aufschieben und so während der gesamten Dauer des Rentenbezuges eine höhere Rente erhalten.

Sollten sich die Umstände ändern, kann der Aufschub beendet und die Rente bezogen werden. Der Rentenberechtigte muss sich somit nicht auf eine bestimmte Aufschubsdauer festlegen. Während der Dauer des Aufschubs oder mit Beendigung kann einmalig eine Neuberechnung der Altersrente beantragt werden. 

Die monatliche Altersrente erhöht sich entsprechend der Aufschubsdauer gemäss folgender Rechnung:

Antrag für die einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter
Jahre und Monate Erhöhung   Jahre und Monate Erhöhung
1 0-2   5.2%   3 0-2 17.1%
  3-5   6.6%     3-5 18.8%
  6-8   8.0%     6-8 20.5%
  9-11   9.4%     9-11 22.2%
2 0-2 10.8%   4 0-2 24.0%
  3-5 12.3%     3-5 25.8%
  6-8 13.9%     6-8 27.7%
  9-11 15.5%     9-11 29.6%
        5 - 31.5%
Weitere Informationen

Wann muss ein Aufschub der AHV-Rente geltend gemacht werden?

Spätestens unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr ab dem Referenzalter.

Welchen Einfluss hat eine Weiterarbeit nach dem Referenzalter auf die Rente?

Durch eine Weiterbeschäftigung nach dem Referenzalter kann die Altersrente verbessert werden, da AHV-Beiträge über das Referenzalter hinaus für die Höhe der Rente relevant werden können.

Personen, die über das Referenzalter hinaus erwerbstätig sind, geniessen je Arbeitsverhältnis einen Freibetrag, auf dem keine Beiträge abgerechnet werden. Mit Inkrafttreten der AHV21 besteht nun die Option auf den Freibetrag von CHF 1'400.00 pro Monat bzw. CHF 16'800.00 pro Jahr zu verzichten.

Durch die bezahlten Beiträge nach dem Referenzalter können frühere Beitragslücken geschlossen werden. Daneben kann auch das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen verbessert werden.

Mittels einer Neuberechnung können die zusätzlichen Beiträge bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden.

Was ist eine Rentenvorausberechnung?

Die Rentenvorausberechnung ist eine Schätzung einer künftigen Rente, auf die Sie Anspruch haben könnten.  

Antrag für eine Rentenvorausberechnung

Weshalb eine Rentenvorausberechnung verlangen?

Genauer als die Rentenschätzung, fällt die Rentenvorausberechnung aus. Die Berechnung Ihrer künftigen Rente ist insbesondere für die finanzielle Planung Ihres Ruhestands wichtig. 

Ist die Vorausberechnung zuverlässig?

Die Vorausberechnung wird gleich berechnet wie eine tatsächliche Rente. Sie basiert jedoch auf zwei Elementen:

  1. Einkommen, die Sie seit Beginn Ihrer Unterstellung bis heute erzielt haben (bekannter Teil Ihrer Situation)
  2. Einkommen, die Sie voraussichtlich erzielen werden, sowie mögliche von Ihnen geplante künftige Ereignisse (geschätzter Teil von heute bis zum Rentenbeginn).

Je näher Ihr Rentenbeginn rückt, desto genauer wird die Vorausberechnung.

Wie viel kostet die Rentenvorausberechnung?

Eine Vorausberechnung ist ab 40 Jahre jeweils alle fünf Jahre kostenlos.

Bei einer Änderung der Erwerbstätigkeit oder des Zivilstands sind auch kürzere Abstände möglich.

Andernfalls wird für die Vorausberechnung eine Gebühr von CHF 300.00 erhoben.

Wie kann eine Rentenvorausberechnung beantragt werden?

Falls Sie nach dem Referenzalter weitergearbeitet haben, können sie mit einer Vorausberechnung herausfinden, welche Auswirkung dies auf Ihre Rente haben wird.

Bei Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften müssen in jedem Fall beide Partner eine Rentenvorausberechnung beantragen. Die beiden Anträge müssen bei der gleichen Ausgleichskasse eingereicht werden.

    Antrag für eine Rentenvorausberechnung
    Antrag für eine Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter

Zahlungsplan für die AHV/IV/EL-Leistungen

Hier der vorgesehene Zahlungsplan 2024 für die AHV/IV/EL-Leistungen:

Monate Fälligkeiten   Monate Fälligkeiten
Januar 04.01.2024   Juli 02.07.2024
Februar 02.02.2024   August 05.08.2024
März 04.03.2024   September 03.09.2024
April 03.04.2024   Oktober 02.10.2024
Mai 03.05.2024   November 04.11.2024
Juni 04.06.2024   Dezember 03.12.2024

Merkblätter

    1.07 - Erziehungsgutschriften
    3.01 - Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV
    3.04 - Flexibler Rentenbezug
    3.06 - Rentenvorausberechnung
    3.08 - Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter

Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache

Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.

Informationen in leichter Sprache Informationen in leichter Sprache

Informationen in Gebärdensprache Informationen in Gebärdensprache

Formulare

318.282 - Antrag für eine Rentenvorausberechnung
318.370 - Anmeldung für eine Altersrente
318.370 - Anmeldung für einen Vorbezug- oder Aufschub der Altersrente
318.381 - Erhöhung des anteiligen Rentenvorbezugs
318.382 - Antrag für eine Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter
318.383 - Antrag für die einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter
318.384 - Anmeldung für die Altersrente im Referenzalter nach Vorbezug
318.386 - Abruf oder Teilabruf der Altersrente nach Aufschub
318.180 - Auszahlung auf persönliches Bank- oder Postkonto
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ