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AHV/IV-Rente
AHV/IV-Rente

Flexibler Rentenbezug

Ab wann kann die AHV-Rente bezogen werden?

Die Reform der AHV ermöglicht es Frauen und Männern, ab 1. Januar 2024 ihre Rente flexibler zu beziehen. So ist ein variabler Rentenbezug zwischen 63 (für Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62) und 70 Jahren monatlich möglich.

Welche Möglichkeiten eines flexiblen Rentenbezuges bestehen?

Die Altersrente kann vor Erreichen des Referenzalters vorbezogen oder auch aufgeschoben werden. Dabei kann ein Anteil zwischen 20-80% oder 100% vorbezogen bzw. aufgeschoben werden.

Vor dem Referenzalter bezogene Renten (Vorbezug) werden lebenslänglich gekürzt. Nach dem Referenzalter bezogene Renten (Aufschub) erhalten einen Zuschlag (sog. Erhöhungsbetrag).

Mit dem neuen Gesetz ist ab 1. Januar 2024 eine Kombination von Vorbezug und Aufschub möglich. So kann ein Teil der Rente vorbezogen und mit Erreichen des Referenzalters der verbleibende Teil aufgeschoben werden.

Wie kann die Altersrente vorbezogen werden?

Die Altersrente kann monatsweise und anteilsmässig vorbezogen werden. Wird vorerst nur ein Teil der Rente (zwischen 20-80%) bezogen, kann der Anteil bis zum Erreichen des Referenzalters einmalig erhöht werden.

Sobald die ganze Altersrente bezogen wird, ist ein Wechsel auf einen Teilvorbezug nicht mehr möglich. Ebenso ist der Wechsel zu einem tieferen Vorbezugsanteil ausgeschlossen.

Erhöhung des anteiligen Rentenvorbezugs

Wie hoch ist die Rentenkürzung bei einem Vorbezug?

Die Kürzung hängt von der Dauer des Vorbezuges ab. Diese Kürzungssätze gelten ab dem 1. Januar 2024:

Jahr und Monate Kürzung   Jahre und Monate Kürzung
0 0   0.0%   1 0   6.8%
  1   0.6%     1   7.4%
  2   1.1%     2   7.9%
  3   1.7%     3   8.5%
  4   2.3%     4   9.1%
  5   2.8%     5   9.6%
  6   3.4%     6 10.2%
  7   4.0%     7 10.8%
  8   4.5%     8 11.3%
  9   5.1%     9 11.9%
  10   5.7%     10 12.5%
  11   6.2%     11 13.0%
        2 0 13.6%

Für Frauen der Übergangsgeneration gelten spezielle Regelungen:

Rentenaltererhöhung Frauen

Was geschieht bei Erreichen des Referenzalters mit dem Vorbezug?

Bei Erreichen des Referenzalters wird die Altersrente definitiv berechnet. Dabei werden die Versicherungszeiten während der Vorbezugsdauer berücksichtigt. Auch die während des Vorbezugs bezahlten AHV-Beiträge werden bei der Rentenberechnung im Referenzalter miteinbezogen.

Es besteht die Möglichkeit, den nicht bezogenen Anteil der Rente aufzuschieben.

Wie kann die Altersrente aufgeschoben werden?

Mit Erreichen des Referenzalters kann die Altersrente bis zu fünf Jahren aufgeschoben werden. Die Absicht eines Aufschubes ist innerhalb eines Jahres nach Erreichen des Referenzalters bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen.

Es kann ein Anteil oder die gesamte Rente aufgeschoben werden. Wird ein Teil der Rente aufgeschoben, kann der Anteil des Aufschubes einmalig reduziert werden. Ab dem 70. Altersjahr muss die gesamte Altersrente bezogen werden.

Wie hoch ist der Erhöhungsbetrag bei einem Aufschub?

Bei einem Aufschub der Rente wird wie bisher ein Erhöhungsbetrag bezahlt. Frauen der Übergangsgeneration erhalten zusätzlich den Rentenzuschlag ausbezahlt. Bei einem Teilaufschub wird dieser Rentenzuschlag allerdings erst ausbezahlt, wenn die gesamte Altersrente abgerufen wird.

Die Höhe des Erhöhungsbetrages hängt von der Dauer des Aufschubes ab. Es gelten folgende prozentuale Zuschläge:

Jahre und Monate Erhöhung   Jahre und Monate Erhöhung
1 0-2   5.2%   3 0-2 17.1%
  3-5   6.6%     3-5 18.8%
  6-8   8.0%     6-8 20.5%
  9-11   9.4%     9-11 22.2%
2 0-2 10.8%   4 0-2 24.0%
  3-5 12.3%     3-5 25.8%
  6-8 13.9%     6-8 27.7%
  9-11 15.5%     9-11 29.6%
        5 - 31.5%

Was sind die Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen?

Beim Teilbezug einer AHV-Altersrente wird in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zusätzlich zur effektiven Rente die Differenz zur ganzen zustehenden Rente angerechnet. Die Aufrechnung dieser Differenz hat eine Kürzung der Ergänzungsleistungen zur Folge. Dasselbe gilt beim Teilaufschub einer AHV-Altersrente.

Ergänzungsleistungen

Was sind die Auswirkungen auf die anderen Sozialversicherungen?

Die neuen Bestimmungen in der AHV gelten auch im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge. Das bedeutet, dass neu auch in der beruflichen Vorsorge ein Altersrücktritt zwischen 63 und 70 Jahren angeboten wird (Vorbezug und Aufschub analog AHV). Dabei sind auch Teilpensionierungen möglich. Bitte nehmen Sie bei Fragen Kontakt mit Ihrer zuständigen Vorsorgeeinrichtung auf.