Falls Sie nach wie vor einer Erwerbstätigkeit nachgehen, obwohl Sie als AHV- Rentner(in) angemeldet sind und daher von Gesetzes wegen als nichterwerbstätige Person registriert sind, bitten wir Sie, uns eine Bestätigung des Arbeitsgebers zukommen zu lassen.
Die Bestätigung muss unbedingt den Lohn sowie das Total der Sozialversicherungsabzüge der AHV/IV/EO (ohne Arbeitslosenversicherung) ausweisen. Als Selbständigerwerbende(r) bitten wir Sie, uns eine Kopie der Beitragsverfügung der zuständigen Ausgleichskasse zukommen zu lassen.
Die bereits überwiesenen Beiträge werden von denjenigen als nichterwerbstätige Person erhobenen Beiträgen abgezogen. Eventuell werden Sie beitragsfrei gestellt. Die bereits bezahlten Beiträge während ihrer Erwerbstätigkeit können nur für dasjenige Kalenderjahr angerechnet oder zurückerstattet werden, in welchem die Beiträge als nichterwerbstätige Person geschuldet sind. Die Bestätigung Ihres Arbeitgebers resp. die Beitragsverfügung der zuständigen Ausgleichskasse muss jeweils am Ende des Kalenderjahres an diejenige Ausgleichskasse abgegeben werden, wo Sie als nichterwerbstätige Person angemeldet sind, immer unter Angabe Ihrer Mitglied-Nummer.
Die verheirateten nichterwerbstätigen Personen sind beitragspflichtig wenn Ihr Ehepartner nicht den jährlichen, doppelten Mindestbeitrag von CHF 1'060.00 entrichtet (Einkommen CHF 10'000.00 als Arbeitnehmer - Einkommen CHF 19'400.00 als Selbständigerwerbend). Ledige, verwitwete oder geschiedene Personen, welche ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs nicht das AHV-Mindesteinkommen von CHF 5'000.00 beziehen (jährlicher Mindestbeitrag CHF 530.00 ab 1. Januar 2025) werden als nichterwerbstätigen Personen registriert.