Kontakt
Beiträge von Nichterwerbstätigen
Beiträge von Nichterwerbstätigen

Anmeldung für Nichterwerbstätige

Persönliche Angaben

Für Ehepaare, bitte ein Formular pro Person ausfüllen

Bitte füllen Sie das Formular vollständig und wahrheitsgemäss aus. Anschliessend können Sie es direkt online an uns übermitteln und mit den eingegebenen Daten als PDF-Datei herunterladen.

Wenn Sie das Formular von hand ausfüllen und uns per Post zusenden möchten, dann verwenden Sie bitte die folgende PDF-Version:

Personalien
Drittadresse (Treuhand, Vormund, usw.)
Zahlungsadresse

Persönliche Situation

Persönliche Situation
Erwerbstätige Person
Netto-Vermögen gemäss Steuererklärung

Das Vermögen muss die Vermögenswerte in der Schweiz sowie diejenigen im Ausland beinhalten (inkl. Vermögenswerte des Ehepartners und gegebenenfalls diejenigen der Kinder). Bei Ehepaaren müssen selbst bei Gütertrennung alle Vermögenswerte eingerechnet werden. Der Vermögensstand wird zum Zeitpunkt des Beginns der Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person erhoben.

Renteneinkommen (massgebend)

Aus Sicherheitsgründen können nur Dateien im pdf- oder Bildformat angehängt werden.

Beziehen Sie?

Der definitive Betrag wird uns durch die Steuerbehörde mitgeteilt. In der Zwischenzeit stellen wir Ihnen eine provisorische Verfügung aufgrund Ihrer Angaben aus. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie unter Vorweisung der entsprechenden Belege, jederzeit die Möglichkeit haben, eine provisorische Anpassung der Beiträge zu erwirken.

Renteneinkommen (nicht massgebend)
Beziehen Sie?
Andere Einkommen
Erklärungen

Falls Sie nach wie vor einer Erwerbstätigkeit nachgehen, obwohl Sie als AHV- Rentner(in) angemeldet sind und daher von Gesetzes wegen als nichterwerbstätige Person registriert sind, bitten wir Sie, uns eine Bestätigung des Arbeitsgebers zukommen zu lassen.

Die Bestätigung muss unbedingt den Lohn sowie das Total der Sozialversicherungsabzüge der AHV/IV/EO (ohne Arbeitslosenversicherung) ausweisen. Als Selbständigerwerbende(r) bitten wir Sie, uns eine Kopie der Beitragsverfügung der zuständigen Ausgleichskasse zukommen zu lassen.

Die bereits überwiesenen Beiträge werden von denjenigen als nichterwerbstätige Person erhobenen Beiträgen abgezogen. Eventuell werden Sie beitragsfrei gestellt. Die bereits bezahlten Beiträge während ihrer Erwerbstätigkeit können nur für dasjenige Kalenderjahr angerechnet oder zurückerstattet werden, in welchem die Beiträge als nichterwerbstätige Person geschuldet sind. Die Bestätigung Ihres Arbeitgebers resp. die Beitragsverfügung der zuständigen Ausgleichskasse muss jeweils am Ende des Kalenderjahres an diejenige Ausgleichskasse abgegeben werden, wo Sie als nichterwerbstätige Person angemeldet sind, immer unter Angabe Ihrer Mitglied-Nummer.

Die verheirateten nichterwerbstätigen Personen sind beitragspflichtig wenn Ihr Ehepartner nicht den jährlichen, doppelten Mindestbeitrag von CHF 1'028.00 entrichtet (Einkommen CHF 9'702.00 als Arbeitnehmer - Einkommen CHF 18'800.00 als Selbständigerwerbend). Ledige, verwitwete oder geschiedene Personen, welche ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs nicht das AHV-Mindesteinkommen von CHF 4'851.00 beziehen (jährlicher Mindestbeitrag CHF 514.00 ab 1. Januar 2023) werden als nichterwerbstätigen Personen registriert.

Letzter Schritt

Bemerkung(en) und Kontakt
Captcha