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Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus

17.02.2022

Der Bundesrat hat gestern beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Mit Ausnahme der Pflicht, in öffentlichen Verkehrsmitteln und Gesundheitseinrichtungen einen Mundschutz zu tragen, werden alle Einschränkungen ab dem 17. Februar 2022 aufgehoben.

Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung bei Aussetzung der Kinderbetreuung, Verbot von Veranstaltungen, Schliessung von Einrichtungen und eingeschränkter Erwerbstätigkeit werden ebenfalls zu diesem Datum aufgehoben. Nur schutzbedürftige Personen haben bis zum 31. März 2022 weiterhin Anspruch auf die Zulage. Angestellte und selbstständige Führungskräfte (sowie ihre im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner), die im Veranstaltungsbereich tätig sind und eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit erleiden, haben bis zum 30. Juni 2022 Anspruch auf die Zulage. Für diesen Fall ist eine entsprechende neue Anmeldung einzureichen.

Wer hat Anrecht auf eine Entschädigung?

  • Selbstständigerwerbende, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren Ehepartner/Partner, die ihren Betrieb aufgrund kantonales- oder bundesebene Massnahmen schliessen müssen.
  • Selbstständigerwerbende, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren Ehepartner/Partner, die vom Veranstaltungsverbot betroffen sind oder deren Veranstaltung aufgrund kantonales- oder bundesebene festgelegten Massnahmen abgesagt wurde. Angesichts der Wiederaufnahme der Aktivitäten in diesem Bereich und deren Entwicklung hat das BSV entschieden, dass ab dem 1. September 2021 kein Anspruch mehr auf eine Entschädigung infolge eines generellen Veranstaltungsverbots besteht, ausser bei Grossveranstaltungen, die von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt werden müssen (Art. 16 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab dem 1. September 2021 können Betroffene dieses Sektors, die aufgrund der noch geltenden Einschränkungen einen Erwerbsausfall erleiden, den Anspruch auf die Leistung aufgrund einer erheblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen.
  • Selbstständigerwerbende, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren Ehepartner/Partner, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken (entspricht einem deutlichen Umsatzverlust im Vergleich zum durschnittlich erzielten Umsatz der Jahre 2015 bis 2019) müssen und im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 10'000.00 erzielt haben.
    Für den Anspruch auf die Entschädigung sind folgende Umsatzrückgängen massgebend:
    - Schwelle von 55% vom 17. September bis 18. Dezember 2020;
    - Schwelle von 40% vom 19. Dezember bis 31. März 2021;
    - Schwelle von 30% ab 1. April 2021.
    Wer im Monat Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 40% aber weniger als 55% vorweisen kann, hat ab 19. Dezember 2020 Anspruch auf eine Entschädigung auf dieser Grundlage. Für den Umsatzrückgang wird der ganze Monat berücksichtigt. Wer im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 55% vorweisen kann, hat für den ganzen Kalendermonat Anspruch auf die Entschädigung.
    Wir stellen Ihnen eine Excel-Tabelle zur Verfügung, mit der Sie den prozentualen Anteil Ihres durch die Pandemie verursachten Umsatzverlustes berechnen können >> Berechnungsblatt 30, 40 oder 55%.
  • Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist aufgrund einer vorübergehend Schliessung der Einrichtung oder aufgrund von Quarantäne unterbrechen. Das gleiche gilt für Eltern von Jugendlichen über 12 Jahre und bis 20 Jahre mit einer Beeinträchtigung, die nicht mehr in eine Eingliederungsstätte oder eine Sonderschule gehen können.
  • Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme aufgrund von Kontakt mit einer positiv getesteten Person und sie ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen. Personen, welche vollständig geimpft sind oder die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und genesen sind, müssen sich innert sechs Monaten nicht in Quarantäne begeben, wenn sie mit einer infizierten Person Kontakt hatten. Diese Personen haben keinen Anspruch auf eine Corona Erwerbsatzentschädigung. Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, haben keinen Anspruch auf eine Corona Erwerbsatzentschädigung.
  • Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende, die zur Kategorie der gefährdeten Personen gehören, sofern sie ihre Erwerbstätigkeit nicht von zu Hause aus ausüben können und deshalb eine Unterbrechung ihrer Beschäftigung erleiden. Geimpfte Personen gelten nach der vollständigen Impfung nicht mehr als besonders gefährdet. Ausserdem gelten ausgeheilte Personen ab dem 1. Juli 2021 für sechs Monate ab dem 11. Tag nach Bestätigung der Infektion als nicht gefährdet. Der Anmeldung ist ein Arztzeugnis beizulegen, welches der antragsstellenden Person die Zugehörigkeit zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen bescheinigt. Ausserdem muss uns ab dem 1. Juli 2021 ein aktualisiertes Arztzeugnis für alle laufenden Dossiers eingereicht werden.

Die Zulage ist subsidiär. Das heisst, wenn die berechtigte Person bereits Leistungen aus einem anderen Sozial- oder Privatversicherungssystem erhält oder wenn sie ihren Lohn weiterhin bezieht, hat sie keinen Anspruch auf diese Zulage.

Mitarbeiter, die eine Vergütung für Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen erhalten, haben keinen Anspruch auf diese Zulage.

Dauer des Anspruchs auf eine Entschädigung

Sämtliche Leistungen, die auf der Grundlage der bis zum 16. September 2020 geltenden Verordnung gewährt werden, enden automatisch an diesem Tag. Personen, die auf die unten aufgeführten Situationen zutreffen, müssen bei ihrer Ausgleichskasse einen neuen Antrag einreichen:

Selbstständigerwerbende bei Betriebsschliessung
Der Anspruch für die gesamte Dauer der Schliessung. Diese Entschädigung wird ab dem 17. Februar 2022 aufgehoben.

Veranstaltungsverbot
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch endet grundsätzlich, wenn die Massnahme aufgehoben wurde. Diese Entschädigung wird ab dem 17. Februar 2022 aufgehoben.

Selbständigerwerbende oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch endet grundsätzlich, wenn kein Erwerbsausfall mehr vorliegt. Diese Entschädigung wird ab dem 17. Februar 2022 aufgehoben. Ausgenommen sind bis zum 30. Juni 2022 Personen, die im Veranstaltungsbereich arbeiten und deren Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erheblich eingeschränkt ist. Diese Personen müssen für Ansprüche ab 17. Februar 2022 einen neuen Antrag stellen.

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist
Der Anspruch beginnt am 4. Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Dreitägige Wartezeit). Der Anspruch endet grundsätzlich, wenn eine Betreuungslösung gefunden, die Quarantänepflicht aufgehoben oder die Betreuungseinrichtung wieder geöffnet wurde. Diese Entschädigung wird ab dem 17. Februar 2022 aufgehoben.

Behördlich angeordnete Quarantäne
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, für einen Zeitraum von maximal 7 Tagen. Ab dem 13. Januar 2022 ist die Corona-Entschädigung auf 5 statt 7 Taggelder begrenzt. Die Kontaktquarantäne wird ab dem 3. Februar 2022 aufgehoben.

Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende, die zur Kategorie der gefährdeten Personen gehören, die ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen müssen 
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch am 18. Januar 2021. Der Anspruch endet, sobald die gefährdete Person wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann oder vollständig geimpft ist, spätestens jedoch am 31. März 2022.

Merkblatt

6.13 - Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab 17. September 2020

Nützliche Links

    Kanton Neuenburg - Informationen für Arbeitgeber/Selbstständige
    Bund - Coronavirus
    FAQ

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